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Versügung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Auorduuug ciner neuen Abgeordnetenwahl für den Gberamtsbezirk Frendeustadt.
Vom 21. August 1905.
Nachdem der Abgeordnete für den Oberamtsbezirk Frendensladt gestorben ist,
wird auf Allerhöchsten Befehl Seiner Majestät des Königs die Vornahme einer
Neuwahl für den Oberamtsbezirk Freudenstadt angeordnet und nachstehendes verfügt:
1) Die örtlichen Kommissionen für Entwerfung und Fortführung der Wählerlisten
haben unverweilt für die Richtigstellung der letzteren Sorge zu tragen und dabei zu
beachten, daß gemäß Art. 4 des Landtagswahlgesetzes in der Fassung vom 2. Februar 1899
(Reg. Bl. S. 31) sämtliche Wahlberechtigte, welche in der Gemeinde ihren Wohnsitz
oder ihren nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt haben, von Amts wegen in die
Wählerliste aufgenommen werden müssen.
Hinsichtlich der Frage, welche Personen wahlberechtigt sind, werden die Ortswahl-
kommissionen auf § 3 der Vollzugsverfügung zum Landtagswahlgesetz vpom.,#tns
(Reg. Bl. von 1900 S. 232) noch besonders hingewiesen.
2) Der in Art. 7 des Landtagswahlgesetzes angcordnete öffentliche Aufruf der Wahl-
berechtigten zur Anmeldung ihres Wahlrechts ist alsbald von dem Oberamt Freudenstadt
im Amtsblatt zu erlassen und außerdem von den Ortsvorstehern in den einzelnen
Gemeinden auf ortsübliche Weise bekannt zu machen.
3) Die Wählerlisten müssen binnen zehn Tagen nach dem Erscheinen der gegen-
wärtigen Verfügung im Regierungsblatt, somit spätestens am Donnerstag, den 14. Sep-
tember ds. Is., vollendet sein, sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums
von sechs Tagen, also bis Mittwoch, den 20. September ds. Is. einschließlich, auf dem
Rathaus zur allgemeinen Einsicht aufgelegt werden. Längstens binnen drei Tagen von
Erhebung etwaiger Vorstellungen gegen die Wählerliste an gerechnet hat die Kommission
hierüber Beschluß zu fassen.
Spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Grscheinen des gegenwärtigen
Wahlausschreibens im Regierungsblatt, am Montag, den 25. September ds. Is., haben
die Ortsvorsteher die Wählerlisten nebst den Akten über beanstandete Wahlberechtigungen
dem Oberamt zu übergeben.