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8) Die Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Oberamtswahlkommission hat
spätestens am Samstag, den 7. Oktober ds. Is., stattzufinden.
9) Behufs gesetzmäßiger Durchführung des Wahlgeschäfts wird im übrigen auf die
Bestimmungen des Landtagswahlgesetzes in der Fassung vom 2. Februar 1899 (Reg.-
Bl. S. 31) und der Vollzugsverfügung dazu vo al sowie
darauf hingewiesen, daß
a. in den Wahllokalen und den unmittelbar an dieselben anstoßenden Räumlichkeiten
Stimmzettel nicht aufgelegt oder verteilt werden dürfen,
b. der Wähler an den abgesonderten Tisch treten muß, um seinen Stimmzettel in
den gestempelten Umschlag zu stecken und daß er den Umschlag mit dem Stimm-
zettel selbst in die Wahlurne zu legen hat,
. kein in die Wahlurne einmal eingelegter Umschlag aus irgend einem Grunde aus
derselben vor der Zählung der Stimmen wieder herausgenommen werden darf,
d. von 7 Uhr abends ab nur noch diejenigen Wähler zur Stimmabgabe zugelassen
werden dürfen, welche bereits um 7 Uhr im Wahllokal anwesend waren und
P. daß die Distriktswahlkommissionen sich bei der Zählung der Umschläge und Stimmen
sowie bei der Abfassung des Wahlprotokolls der Beihilfe dritter Personen nicht
bedienen dürfen.
Stuttgart, den 21. August 1905. Für den Staatsminister:
Scheurlen.
.-
Hekhanntmachung der fl. Regierung des Donankreises,
betressend die Vereiniguns der Gesamtgemeinde Löflingen mit der Stadtgemeinde Ulm.
Vom 18. August 1905.
Durch Verfügung der Kreisregierung vom heutigen Tag ist die Vereinigung der
Gesamtgemeinde Söflingen mit der Stadtgemeinde Ulm auf Grund der zwischen den
Gemeindevertretungen abgeschlossenen Vereinbarungen mit Wirkung vom I. Oktober ds.
Is. an genehmigt worden.
Ulm, den 18. August 1905. K. Kreisregierung.
Schmidlin.
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.