Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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8) Die Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Oberamtswahlkommission hat 
spätestens am Samstag, den 7. Oktober ds. Is., stattzufinden. 
9) Behufs gesetzmäßiger Durchführung des Wahlgeschäfts wird im übrigen auf die 
Bestimmungen des Landtagswahlgesetzes in der Fassung vom 2. Februar 1899 (Reg.- 
Bl. S. 31) und der Vollzugsverfügung dazu vo al sowie 
darauf hingewiesen, daß 
a. in den Wahllokalen und den unmittelbar an dieselben anstoßenden Räumlichkeiten 
Stimmzettel nicht aufgelegt oder verteilt werden dürfen, 
b. der Wähler an den abgesonderten Tisch treten muß, um seinen Stimmzettel in 
den gestempelten Umschlag zu stecken und daß er den Umschlag mit dem Stimm- 
zettel selbst in die Wahlurne zu legen hat, 
. kein in die Wahlurne einmal eingelegter Umschlag aus irgend einem Grunde aus 
derselben vor der Zählung der Stimmen wieder herausgenommen werden darf, 
d. von 7 Uhr abends ab nur noch diejenigen Wähler zur Stimmabgabe zugelassen 
werden dürfen, welche bereits um 7 Uhr im Wahllokal anwesend waren und 
P. daß die Distriktswahlkommissionen sich bei der Zählung der Umschläge und Stimmen 
sowie bei der Abfassung des Wahlprotokolls der Beihilfe dritter Personen nicht 
bedienen dürfen. 
Stuttgart, den 21. August 1905. Für den Staatsminister: 
Scheurlen. 
.- 
Hekhanntmachung der fl. Regierung des Donankreises, 
betressend die Vereiniguns der Gesamtgemeinde Löflingen mit der Stadtgemeinde Ulm. 
Vom 18. August 1905. 
Durch Verfügung der Kreisregierung vom heutigen Tag ist die Vereinigung der 
Gesamtgemeinde Söflingen mit der Stadtgemeinde Ulm auf Grund der zwischen den 
Gemeindevertretungen abgeschlossenen Vereinbarungen mit Wirkung vom I. Oktober ds. 
Is. an genehmigt worden. 
Ulm, den 18. August 1905. K. Kreisregierung. 
Schmidlin. 
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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