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Bekannimachnng der Ministerien des Innern, des irchen- und Schulwesens und der Finauzen,
betreffend den Tert des Gesehes über die Pensionsrechte der Körperschaftsbeamten und ihrer
Kinterbliebenen. Vom 5. September 1905.
Auf Grund der am Schlusse des Gesetzes vom 28. Juli 1905, betreffend Ande-
rungen des Gesetzes vom 25. Juni 1894 über die Pensionsrechte der Körperschaftsbeamten
und ihrer Hinterbliebenen (Reg. Bl. S. 141), erteilten Ermächtigung wird der Text des
Gesetzes vom 25. Juni 1894, wie er sich unter Berücksichtigung der durch Art. I des
Gesetzes vom 28. Juli 1905 getroffenen Underungen ergibt, mit dem Hinweis darauf
bekannt gemacht, daß das neue Gesetz mit dem 1. Januar 1906 in Kraft tritt.
Stuttgart, den 5. September 1905.
Für den Staatsminister des Innern: Für den Staatsminister der Finanzen:
Scheurlen. Weizsäcker. Haffner.
Gesetz,
betreffend die Tensionsrechte der Körperschaftsbeamten und ihrer Hinterbliebenen.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
Art. 1.
Für die Beamten der Gemeinden, Stiftungen und sonstigen unter der Aufsicht des
Ministeriums des Innern stehenden öffentlichen Körperschaften wird eine mit selbständiger
Rechtspersönlichkeit ausgestattete Pensionskasse für Körperschaftsbeamte errichtet,
aus welcher den dienstunfähig gewordenen Beamten Ruhegehalte und den Hinterbliebenen
verstorbener Beamten Sterbenachgehalte und Pensionen nach den näheren Bestimmungen
dieses Gesetzes verabreicht werden.
Niedere Bedienstete der Körperschaften gelten nicht als Beamte im Sinne des gegen-
wärtigen Gesetzes.
Art. 2.
Vorbehältlich der Vorschrift des Art. 4 sind alle Beamten der in Art. 1 bezeichneten
Körperschaften, welche auf die Versehung eines Berufsamts ihren Lebensunterhalt gründen,