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mit Ausnahme der Verwaltungsaktuare verpflichtet, der Pensionskasse für Körper-
schaftsbeamte beizutreten. Ein Verzeichnis derjenigen Beamten, bei welchen diese Voraus-
setzung jedenfalls als zutreffend gilt, ist in der Beilage dieses Gesetzes enthalten.
über die Verpflichtung zum Beitritt entscheidet in Anstandsfällen die Kreisregierung
nach Vernehmung der Körperschaftsbehörde und auf erhobene Beschwerde endgültig das
Ministerium des Innern (vergl. Art. 34).
Art. 3.
Diejenigen Ortsvorsteher, bei welchen die Voraussetzung des Art. 2 Abs. 1 nicht
zutrifft, sowie die Verwaltungsaktuare sind berechtigt, der Pensionskasse für Körper-
schaftsbeamte beizutreten, wenn ihre nach den Vorschriften der Art. 9—11 zu berechnenden
pensionsberechtigten Bezüge mindestens 500 jährlich betragen. Diese Befugnis kann
durch Vertrag nicht ausgeschlossen werden.
Unter den besonderen Vorschriften der Art. 24 Abs. 4, Art. 34 Abs. 3 und Art. 38
Abs. 3 sind zum Beitritt als freiwillige Mitglieder berechtigt die Beamten der evangelischen
Kirchengemeinden, der katholischen Pfarrgemeinden, der israelitischen Kirchengemeinden
und der örtlichen kirchlichen Stiftungen, welche auf die Versehung eines Berufsamts
ihren Lebensunterhalt gründen. Ausgeschlossen sind Unterbeamte (vergl. Art. 1 Abs. 2).
Der Beitritt bedarf der Zustimmung der Körperschaftsbehörde, in deren Dienst der
Beamte steht.
Der Beitritt erfolgt durch schriftliche, bei der Kreisregierung einzureichende Erklärung
unter gleichzeitiger Nachweisung der pensionsberechtigten Bezüge und ist vom Zeitpunkt
des Einlaufs dieser Erklärung bei der Kreisregierung an wirksam.
Anderen hiezu nicht verpflichteten Körperschaftsbeamten kann der Beitritt vom Ver-
waltungsrat der Kasse mit Zustimmung der Körperschaftsbehörde und mit Genehmigung
des Ministeriums des Innern gestattet werden.
Denjenigen Beamten, welche der Kasse auf Grund freiwilligen Beitritts angehören,
steht es frei, aus derselben wieder auszutreten. Der Austritt erfolgt durch schriftliche,
bei der Kreisregierung einzureichende Erklärung und tritt mit dem Beginn des auf den
Einlauf der Austrittserklärung nächstfolgenden Rechnungsjahres in Wirksamkeit.