Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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mit Ausnahme der Verwaltungsaktuare verpflichtet, der Pensionskasse für Körper- 
schaftsbeamte beizutreten. Ein Verzeichnis derjenigen Beamten, bei welchen diese Voraus- 
setzung jedenfalls als zutreffend gilt, ist in der Beilage dieses Gesetzes enthalten. 
über die Verpflichtung zum Beitritt entscheidet in Anstandsfällen die Kreisregierung 
nach Vernehmung der Körperschaftsbehörde und auf erhobene Beschwerde endgültig das 
Ministerium des Innern (vergl. Art. 34). 
Art. 3. 
Diejenigen Ortsvorsteher, bei welchen die Voraussetzung des Art. 2 Abs. 1 nicht 
zutrifft, sowie die Verwaltungsaktuare sind berechtigt, der Pensionskasse für Körper- 
schaftsbeamte beizutreten, wenn ihre nach den Vorschriften der Art. 9—11 zu berechnenden 
pensionsberechtigten Bezüge mindestens 500 jährlich betragen. Diese Befugnis kann 
durch Vertrag nicht ausgeschlossen werden. 
Unter den besonderen Vorschriften der Art. 24 Abs. 4, Art. 34 Abs. 3 und Art. 38 
Abs. 3 sind zum Beitritt als freiwillige Mitglieder berechtigt die Beamten der evangelischen 
Kirchengemeinden, der katholischen Pfarrgemeinden, der israelitischen Kirchengemeinden 
und der örtlichen kirchlichen Stiftungen, welche auf die Versehung eines Berufsamts 
ihren Lebensunterhalt gründen. Ausgeschlossen sind Unterbeamte (vergl. Art. 1 Abs. 2). 
Der Beitritt bedarf der Zustimmung der Körperschaftsbehörde, in deren Dienst der 
Beamte steht. 
Der Beitritt erfolgt durch schriftliche, bei der Kreisregierung einzureichende Erklärung 
unter gleichzeitiger Nachweisung der pensionsberechtigten Bezüge und ist vom Zeitpunkt 
des Einlaufs dieser Erklärung bei der Kreisregierung an wirksam. 
Anderen hiezu nicht verpflichteten Körperschaftsbeamten kann der Beitritt vom Ver- 
waltungsrat der Kasse mit Zustimmung der Körperschaftsbehörde und mit Genehmigung 
des Ministeriums des Innern gestattet werden. 
Denjenigen Beamten, welche der Kasse auf Grund freiwilligen Beitritts angehören, 
steht es frei, aus derselben wieder auszutreten. Der Austritt erfolgt durch schriftliche, 
bei der Kreisregierung einzureichende Erklärung und tritt mit dem Beginn des auf den 
Einlauf der Austrittserklärung nächstfolgenden Rechnungsjahres in Wirksamkeit.
	        
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