Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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Art. 7. 
In die Dienstzeit wird auch die Zeit eingerechnet, während deren der Beamte 
1) in einem früher bekleideten Amte der Kasse oder einer körperschaftlichen Pen- 
sionsanstalt (Art. 4) angehört hat, sofern er die ihm etwa zurückerstatteten oder 
nachgelassenen Einzahlungen entrichtet, und sofern nicht die Bestimmung des 
Art. 8 Abs. 1 Anwendung findet, 
im inländischen Staats-, Kirchen= oder öffentlichen Schuldienst auf Lebenszeit oder 
nach Vollendung des 25. Lebensjahres auf vierteljährige Kündigung angestellt 
oder nach den für diese Dienste geltenden Vorschriften mit dem Anspruch auf 
Einrechnung in die Dienstzeit unständig verwendet war, 
3) vor dem Eintritt in das Amt beziehungsweise vor dem Beitritt zur Pensions- 
kasse im Kriege bei einem mobilen oder einem Ersatztruppenteil Dienste geleistet 
hat. Als Kriegsdienstzeit gilt in dieser Beziehung die Zeit vom Tage einer ange- 
ordneten Mobilmachung, auf welche ein Krieg folgt, bis zum Tage der Demobil- 
machung. 
Im Falle freiwilligen Beitritts zur Kasse findet jedoch eine Einrechnung früherer 
Dienstjahre nur dann statt, wenn der Beitritt innerhalb eines Jahres nach Üübernahme 
des zum freiwilligen Beitritt berechtigenden Amtes stattgefunden hat. 
Art. 8. 
Bei Berechnung der Dienstjahre kommt diejenige Dienstzeit nicht in Betracht, welche 
von einem früher im gerichtlichen oder Disziplinarwege des Amtes verlustig gewordenen, 
später aufs neue in den Körperschaftsdienst eingetretenen Beamten vor dem Amtsverluste 
zurückgelegt worden ist. 
Abgesehen von diesem Falle schließt eine vorangegangene Unterbrechung der An- 
gehörigkeit zur Kasse die Einrechnung der früheren Dienstjahre in die pensionsberechtigte 
Dienstzeit eines Beamten nicht aus. 
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Art. 9. 
Die Grundlage für die Berechnung der Größe des Ruhegehalts bildet der feste 
Gehalt, welchen der Beamte innerhalb des letzten Jahres vor dem Tage seiner Zuruhe- 
setzung aus dem seine Teilnahme an der Kasse begründenden Amte bezogen hat (vergl. 
Art. 12).
	        
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