Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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Art. 24. 
Wird ein Beamter, welcher einen Ruhegehalt aus der Pensionskasse für Körper- 
schaftsbeamte anzusprechen hat, wegen unverschuldeter Dienstunfähigkeit ohne seine Zu— 
stimmung vom Amte enthoben, so hat die hiefür zuständige Behörde nach Vornahme der 
etwa erforderlichen Ermittlungen und nach Vernehmung des beteiligten Beamten gleich- 
zeitig auch über den ihm zu gewährenden Ruhegehalt Entscheidung zu treffen. 
Will ein der Pensionskasse angehöriger Beamter sein Amt wegen eingetretener 
Dienstunfähigkeit (Art. 5 Abs. 1) unter Geltendmachung seines Pensionsanspruches nieder- 
legen, so hat er bei der nach Maßgabe des Art. 23 zuständigen Behörde seine Versetzung 
in den Ruhestand zu beantragen und derselben gleichzeitig die erforderlichen Belege zum 
Nachweis seiner Dienstunfähigkeit, sowie zur Feststellung des Ruhegehaltes einzureichen. 
Ist die Kreisregierung zu der Entscheidung zuständig, so hat sie vorher über den Antrag 
die Körperschaftsbehörde, sowie zutreffendenfalls das vorgesetzte Oberamt über das Vor- 
handensein der gesetzlichen Voraussetzungen der Dienstunfähigkeit gutächtlich zu vernehmen. 
Die Bezahlung des Ruhegehaltes beginnt in beiden Fällen mit dem nötigenfalls 
von der entscheidenden Behörde festzustellenden Zeitpunkt, bis zu welchem der zur Ruhe 
gesetzte Beamte den Gehalt seiner bisherigen Amtsstelle bezogen hat. 
Bei den in Art. 3 Abs. 2 bezeichneten Beamten ist die Kreisregierung in den Fällen 
des Abs. 1 und 2 zur Entscheidung zuständig, in den Fällen des Abs. 1 auf Antrag 
der für die Dienstenthebung zuständigen Behörde. 
Art. 25. 
Die Sterbenachgehalte werden sofort nach ihrer Feststellung, die Ruhegehalte, sowie 
die Witwen- und Waisenpensionen in monatlichen Raten je am Schlusse des Monats 
ausbezahlt. 
Die Körperschaftskassen sind verpflichtet, die in Abs. 1 bezeichneten Bezüge auf 
Anweisung der Pensionskasse gegen Wiedererstattung durch diese vorschußweise aus- 
zubezahlen. 
Art. 26. 
Ansprüche auf die in Art. 25 Abs. 1 bezeichneten Bezüge können mit rechtlicher 
Wirkung nur insoweit abgetreten, verpfändet oder sonst übertragen werden, als dieselben
	        
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