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im Amtsblatt zu erlassen und außerdem von den Ortsvorstehern in den einzelnen
Gemeinden auf ortsübliche Weise bekannt zu machen.
3) Die Wählerlisten müssen binnen zehn Tagen nach dem Erscheinen der gegen-
wärtigen Verfügung im Regierungsblatt, somit spätestens am Samstag, den 23. Sep-
tember ds. Is., vollendet sein, sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums
von sechs Tagen, also bis Freitag, den 29. September ds. Is. einschließlich, auf dem
Rathaus zur allgemeinen Einsicht aufgelegt werden. Längstens binnen drei Tagen von
Erhebung etwaiger Vorstellungen gegen die Wählerliste an gerechnet hat die Kommission
hierüber Beschluß zu fassen.
Spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Erscheinen des gegenwärtigen
Wahlausschreibens im Regierungsblatt, am Mittwoch, den 4. Oktober ds. Is., haben
die Ortsvorsteher die Wählerlisten nebst den Akten über beanstandete Wahlberechtigungen
dem Oberamt zu übergeben.
41) Die Wahlen sind genau am dreißigsten Tag nach dem Erscheinen der gegenwärtigen
Verfügung im Regierungsblatt, also
am Freitag, den 13. Oktober ds. Is.,
in allen Abstimmungsdistrikten gleichzeitig vorzunehmen.
5) Die in Art. 13 Abs. 3 des Landtagswahlgesetzes vorgeschriebene Bekanntmachung
hat spätestens am Dienstag, den 10. Oktober ds. Is., zu erfolgen.
6) Die Ortsvorsteher haben beizeiten dafür Sorge zu tragen, daß die Ausrüstung
der Wahllokale den Anforderungen des Art. 14 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes und
den §§ 13, 15 und 15a der Vollzugsverfügung entspricht, daß insbesondere die Ab-
sonderungsvorrichtungen in der vorgeschriebenen Weise und in genügender Anzahl vor-
handen, und daß die zu benützenden verdeckten Wahlurnen nicht zu klein sind und ein
ungehindertes Einlegen der amtlichen Wahlumschläge zulassen. Auch haben die Ortsvor-
steher für die Aufstellung der mit der Verteilung der amtlichen Wahlumschläge im Wahllotal
zu beauftragenden Personen (Amtsdiener, Polizeidiener u. dergl.) Vorsorge zu treffen.
Dem Oberamt ist hierüber rechtzeitig Vollzugsbericht zu erstatten. In denjenigen
Orten, in welchen gemäß § 15 Abs. 2 der Vollzugsverfügung besondere Nebenzimmer
zum Wahllokal als Absonderungsvorrichtungen eingerichtet werden wollen, sind den
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Berichten einfache Handzeichnungen insbesondere zum Nachweis dafür beizulegen, daß das