Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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Sitz nicht in Württemberg hat, durch Vermittlung des württembergischen Hauptagenten 
der Verwaltungskommission der Zentralkasse zur Förderung des Feuerlöschwesens zum 
Zweck der Feststellung der von den Gesellschaften in die Zentralkasse zu leistenden 
Jahresbeiträge bis zum 1. Juli jedes Jahres ein Verzeichnis der in dem jeweilig 
vorausgegangenen Kalenderjahr in Württemberg erzielten Bruttoeinnahme aus Ver- 
sicherungsprämien einzureichen. 
Die Verwaltungskommission hat die Richtigkeit der eingereichten Verzeichnisse zu 
prüfen; sie ist befugt, zu diesem Zweck die nötigen Aufschlüsse von den Gesellschaften zu 
verlangen. Etwaige Anstände sind im Benehmen mit der Vertretung der Gesellschaften 
zu beseitigen. 
Die Einzahlung der festgesetzten Jahresbeiträge hat spätestens bis 1. Oktober jedes 
Jahres zu erfolgen. 
Die einbezahlten Gelder werden von dem Hauptkassier der Gebäudebrandversicherungs- 
anstalt verwaltet und es hat derselbe über die bezüglichen Einnahmen und Ausgaben 
alljährlich besondere Rechnung abzulegen, deren Ergebnisse im Staatsanzeiger ver- 
öffentlicht werden. 
g 36. 
Als Delegierte der Feuerwehren des Landes zu der Verwaltungskommission der 
Zentralkasse gelten für die Zeit von einem Landesfeuerwehrtag zum andern 
1) diejenigen vier Mitglieder des Landesfeuerwehrausschusses, welche bei der Wahl 
in den letzteren je seitens der auf dem Landesfeuerwehrtag vertretenen Feuer- 
wehren jedes der vier Kreise des Landes die meisten Stimmen erhalten haben; 
2) diejenigen zwei weiteren Mitglieder des Landesfeuerwehrausschusses, welche abge- 
sehen von den in Ziffer 1 bezeichneten vier Mitgliedern bei der Wahl in den 
Ausschuß die meisten Stimmen erhalten haben. 
Ersatzmänner, welche für den Fall des Todes oder des sonstigen Ausscheidens einzelner 
Delegierten für den Rest des vorgenannten Zeitraums an die Stelle derselben zu treten 
haben, sind die weiteren beiden Mitglieder des Landesfeuerwehrausschusses mit der Maß- 
gabe, daß derjenige Ersatzmann zuerst einzutreten hat, welcher bei der letzten Ausschußwahl 
die höhere Stimmenzahl auf sich vereinigt hat. Haben zwei Anwärter auf Berufung
	        
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