Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

264 
Zur Verleihung des Olga-Ordens sind Uns nur solche Personen in Vorschlag zu 
bringen, welche sich im Besitze der Karl-Olga-Medaille in Silber befinden. 
Unser Ordens-Kanzler ist mit der Bekanntmachung der gegenwärtigen Verordnung 
beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 18. Oktober 1905. 
Wilhelm. 
(I. S.) 
Der Ordens-Kanzler 
v. Soden. 
Königliche Verordunus, 
betreffend die Ermächtisung der Staatseisenbahuverwaltung zur Erwerbung des für die Erweiterung 
des Stadtbahnhofs Frendenstadt erforderlichen Grundeigenkums im Wege der Zwangsenteignung. 
Vom 19. Oktober 1905. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangs- 
enteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Bl. S. 446), ver- 
ordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: 
Die Staatseisenbahnverwaltung wird ermächtigt, zum Zweck der Erweiterung der 
Gleisanlagen des Stadtbahnhofs Freudenstadt die nach dem genehmigten allgemeinen 
Plan hierfür erforderlichen Grundstücke und Rechte an Grundstücken im Wege der Zwangs- 
enteignung zu erwerben. 
Nach diesem Plan sollen auf der westlichen Seite des genannten Bahnhofs, links 
vom durchgehenden Hauptgleis gegen Klosterreichenbach und außerhalb des Übergangs der 
Moosstraße, zwei weitere Gleise und ein Verladeplatz angelegt und auf der östlichen 
Bahnhofseite der vorhandene Ladeplatz und das Verladegleis sowie das Abstellgleis ver- 
längert werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.