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In dem Verfahren zum Zwecke der Zwangsenteignung wird die Staatseisenbahn=
verwaltung durch die Bauabteilung der Generaldirektion der Staatseisenbahnen vertreten.
Als Enteignungsbehörde wird die Generaldirektion der Staatseisenbahnen bestellt.
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieser
Verordnung beauftragt.
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 19. Oktober 1905.
Wilhelm.
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen.
Verfüsnug der Ministerien der Jastiz, des Innern und der Finanzen,
betreffend die von den Grundbuchbeamten den Stenerbuchführern zu machenden periodischen Mit-
teilungen über die Veränderungen des Eisentums an Grundstücken. Vom 28. September 1905.
Es erscheint wünschenswert, die schriftlichen Mitteilungen, welche nach § 17 der
Verfügung der Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen vom 18. Januar 1900,
betreffend die Vollziehung des Gesetzes vom 20. Dezember 1899 über die Anlegung und
Fortführung der Steuerbücher (Reg. Bl. S. 65), die Grundbuchbeamten auf 1. Januar,
1. April, 1. Juli und 1. Oktober jeden Jahres den Steuerbuchführern über die im Laufe
des vorausgegangenen Vierteljahres in das Grundbuch eingetragenen Veränderungen des
Eigentums an Grundstücken zu machen haben, in den Gemeinden mit mehr als 10000
Einwohnern so zu gestalten, daß sie zugleich zur Unterstützung der Tätigkeit der dortigen
Schätzungsbehörden dienen und auch für eine staatliche Statistik der Grundstückspreise in
den größeren Gemeinden des Landes verwertet werden können. Demgemäß wird in
Ergänzung des § 17 der angeführten Verfügung nachstehendes angeordnet:
1. Zu den Mitteilungen über die Eigentumsveränderungen soll künftighin regel-
mäßig das in der Anlage enthaltene Formular D. a. benützt werden, in welches für die
Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnern drei weitere Spalten — Spalte 2: „Benützungs-
oder Kulturart“; Spalte 9: „Kaufpreis (einschließlich etwaiger Nebenleistungen und
vorbehaltener Nutzungen), Datum des Kaufvertrags“; Spalte 10: „Steuerkapital“— auf-