Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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Bekannimachung des Justizministerinms, 
betreffend den Abonnementspreis für das Regierungsblatt und für das Reichsgesetzblatt auf das 
falenderjahr 1906. Vom 20. Oktober 1905. 6 
Der Abonnementspreis für den Jahrgang 1906 des Regierungsblattes ist 
auf 4 . und derjenige des Reichsgesetzblattes auf 1 /4 20 FP für das 
Exemplar festgesetzt worden. 
Die Abonnementsgebühren für die durch die Post zu versendenden Exemplare dieser 
Blätter sind, wie bisher, von den Abonnenten an die betreffenden Poststellen zu be- 
zahlen und von diesen gleichzeitig mit den Bestellungen spätestens bis zum 
31. Dezember ds. Is. an die Justizministerialkasse einzusenden. 
Die in Stuttgart wohnenden Abonnenten können nach ihrer Wahl entweder bei 
einer der hiesigen Postanstalten oder bei der Expedition des Regierungsblattes, Graben= 
straße Nr. 3, oder bei der Justizministerialkasse, Karlsstraße Nr. 1, vorausbezahlen. 
Stuttgart, den 20. Oktober 1905. 
Breitling. 
Verfügung des Justizministerinms, 
betrefsend die Hinlerlegung bei den Gemeinderäten. Vom 23. Oktober 1905. 
Der § 4 der Verfügung des Justizministeriums vom 1. Dezember 1899, betreffend 
die Hinterlegung bei den Gemeinderäten (Reg. Bl. S. 1032), erhält folgende ver- 
änderte Fassung: 
84. 
Hinterlegungen, welche in gemeindegerichtlichen, gewerbegerichtlichen und kaufmanns- 
gerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vorkommen (vergl. Art. 9 des Ausführungsgesetzes zur 
Zivilprozeßordnung; § 57 Abs. 3, § 77 Abs. 3 des Gewerbegerichtsgesetzes in der 
Fassung vom 29. September 1901, Reichs-Gesetzblatt S. 353 ff.; § 16 Abs 1, § 19 
Abs. 2 des Reichsgesetzes vom 6. Juli 1904, betreffend Kaufmannsgerichte, Reichs-Gesetzblatt 
S. 266 ff.), können bei dem Gemeinderat derjenigen Gemeinde erfolgen, in welcher das 
betreffende Verfahren anhängig ist. 
Stuttgart, den 23. Oktober 1905. 
Breitling.
	        
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