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Verfügung des Ministerinms des Kirchen- und Schulwesens,
betresfend die prüfung der Rabbinatskandidaten. Vom 17. Oktober 1905.
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät vom 15. Oktober
ds. Is. erhalten die §§ 2, 3, 6—9, 11 Abs. 1, 12 Abs. 2, 18 und 19 der Ministerial-
verfügung vom 31. Januar 1834, betreffend die Prüfung der Rabbinatskandidaten
(Reg. Bl. S. 113), die nachstehende Fassung:
82.
Die erste Dienstprüfung der israelitischen Rabbinatskandidaten wird von einer in
Tübingen bestehenden, dem Ministerium des Kirchen- und Schulwesens unmittelbar
untergeordneten Kommission vorgenommen, welche aus
einem Professor der evangelisch-theologischen Fakultät,
einem Professor der katholisch-theologischen Fakultät,
zwei Professoren der philosophischen Fakultät und
dem theologischen Mitglied der israelitischen Oberkirchenbehörde
besteht.
Die Leitung der Geschäfte steht dem (nach dem Dienstalter) ältesten der in der
Kommission befindlichen ordentlichen Universitätsprofessoren als Kommissionsvorstand zu.
83.
Für die Zulassung zu dieser Prüfung ist erforderlich, daß der Kandidat:
1. sich über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ausweist,
2. das Reifezeugnis eines deutschen Gymnasiums erworben hat,
3. während wenigstens dreier Jahre die mosaische Theologie auf einem Nabbiner=
seminar und gleichzeitig oder außerdem während dreier Jahre die theologischen
Vorbereitungswissenschaften auf einer Universität studiert hat,
4. über seine sittliche Aufführung Zeugnisse der zuständigen Universitätsbehörde,
der Anstalt, bei welcher er seine theologischen Studien gemacht hat, und des
Bezirksamtes seines Wohnorts vorlegt.
86.
Die Prüfung umfaßt die einzelnen Zweige der mosaischen Theologie und die Vor-
bereitungswissenschaften für dieselbe.
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