Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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Gegenstände der Prüfung sind daher: 
1. alttestamentliche Exegese und Einleitung in das alte Testament; 
2. mosaische Glaubens= und Pflichtenlehre; 
3. jüdische Geschichte; 
4. Kenntnis des Talmud; 
5. Kenntnis der israelitischen Ritualgesetze; 
6. Pädagogik und Didaktik; 
7. Religionsphilosophie und Moral; 
8. Psychologie und Logik. 
Auch sind Probevorträge mit der Prüfung verbunden. 
§ 7. 
Die Prüfung wird teils schriftlich, teils mündlich vorgenommen. 
Die einzelnen Fragen werden bei den unter Ziff. 2, 3, 4 und 5 des § 6 genannten 
Gegenständen von dem israelitischen theologischen Mitglied, bei den unter Ziff. 1 und 6 
genannten Gegenständen von den beiden theologischen Professoren und bei den übrigen 
Gegenständen (Ziff. 7 und 8) von den Professoren der philosophischen Fakultät gestellt. 
Die Texte zu den Probevorträgen werden abwechslungsweise von einem der drei 
theologischen Kommissionsmitglieder aufgegeben. 
88. 
Bei der schriftlichen Prüfung werden dem Kandidaten aus den in § 6 genannten 
8 Prüfungsgegenständen an jedem der dazu bestimmten sieben halben Tage 1 bis 2 Fragen 
vorgelegt, die in der Zeit von zwei bis vier Stunden zu bearbeiten sind. 
Die Ausarbeitung geschieht unter der Aufsicht eines Repetenten des evangelischen 
Seminars oder des Wilhelmsstifts. 
Die Arbeiten, welche am Ende eines jeden halben Tages abzugeben sind, werden 
zunächst durch dasjenige Kommissionsmitglied, welches die Frage gestellt hatte, geprüft 
und sofort den übrigen Mitgliedern der Kommission zur Einsichtnahme zugestellt.
	        
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