Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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§ 19. 
Zur Beantwortung schriftlicher Fragen, welche unter der Aufsicht des Verwaltungs- 
beamten der israelitischen Oberkirchenbehörde zu geschehen hat, sind sechs halbe Tage 
zu verwenden. 
Der mündlichen Prüfung, sowie der Probepredigt und der Lehrprobe können die 
Mitglieder der Oberkirchenbehörde anwohnen. 
Im übrigen finden die in den §§ 8, 9 und 10 enthaltenen Vorschriften auch bei 
dieser Prüfung sinngemäße Anwendung. 
Stuttgart, den 17. Oktober 1905. 
Weizsäcker. 
Gedruckt in der Buch druckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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