Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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ausführt. Er hat letzterem hiezu, unter Umständen lediglich zum Zwecke des Unterrichts, 
besondere Gelegenheit zu geben. 
8 18. 
Ein Apothekenvorstand, welcher ohne Gehilfen ist, darf sich, soweit er nicht zur 
Schließung der Apotheke nach den Bestimmungen über die Sonntagsruhe (unten Abs. 4 
und 5) befugt ist, von der Apotheke nur auf kurze Zeit und nachdem er Vorkehr dafür 
getroffen hat, daß er im Falle des Bedarfs unverzüglich herbeigerufen werden kann, 
entfernen. Bei länger dauerndem Verlassen des Wohnorts, namentlich über Nacht, ist 
von ihm für Stellvertretung zu sorgen und rechtzeitig den Arzten des Orts Anzeige zu 
machen. In Oberamtsstädten genügt Anzeige an den Oberamtsarzt. 
Bei einer Abwesenheit von einer Woche bis zu zwei Monaten oder bei Krankheit 
ist von jedem Apothekenvorstand dem Oberamtsarzt und zugleich, wenn die Apotheke sich 
nicht am Sitze eines solchen befindet, den Ärzten des Wohnorts rechtzeitige Anzeige zu 
erstatten und die Art der Stellvertretung anzugeben. Zu Stellvertretern für den Apo- 
thekenvorstand dürfen in der Regel nur approbierte Apotheker, nicht approbierte Gehilfen 
aber bloß ausnahmsweise und nicht länger als auf vierzehn Tage bestellt werden, wenn 
über ihre Befähigung und Zuverlässigkeit kein Zweifel besteht. Ist im letzteren Fall 
der von dem Apothekenvorstand aufgestellte Stellvertreter zu beanstanden, so hat der 
Oberamtsarzt dem Oberamt, von welchem entsprechende weitere Verfügung zu treffen ist. 
Anzeige zu machen. 
Zu einer zwei Monate übersteigenden Abwesenheit ist die Erlaubnis der Kreis- 
regierung erforderlich. 
An denjenigen Orten, an welchen sich mehrere Apotheken befinden, können die 
Apothekenvorstände eine Vereinbarung darüber treffen, daß an Sonn= und Festtagen ein 
Teil der Apotheken des Orts, sei es während des ganzen, sei es während eines Teils 
des Tages geschlossen bleiben soll. Diese Vereinbarung bedarf der Genehmigung des 
Bezirksamts, welches dieselbe nach vorheriger Vernehmung des Oberamtsphysikats zu 
erteilen hat, wenn Vorsorge getroffen ist, daß das Publikum in einer oder mehreren 
Apotheken des Orts an diesen Tagen seinen Bedarf an Arzneien decken kann, und daß 
an jeder geschlossenen Apotheke die nächste offene Apotheke in einer leicht in die Angen 
fallenden Weise bezeichnet wird.
	        
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