Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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86. 
Dem Vorstand wird zu seiner Beratung ein aus 4 Mitgliedern bestehender ständiger 
Beirat beigegeben. Fuͤr jedes Mitglied wird ein Stellvertreter bestellt. Die Mitglieder 
dieses Beirats werden in der Regel dem Stande der praktischen Landwirte entnommen, 
ihre Berufung erfolgt auf Vorschlag des Vorstands der Anstalt nach Anhörung der 
Zentralstelle für die Landwirtschaft durch das Ministerium des Kirchen= und Schulwesens. 
Das Amt eines Beirats ist ein Ehrenamt; für Dienstleistungen außerhalb ihres 
Wohnortes erhalten die Beiräte Taggelder und Reisekosten. 
§ 7. 
Die Einberufung des Beirats zu einer Sitzung geschieht durch den Vorstand nach 
Bedarf, mindestens aber jährlich einmal. Zu den Sitzungen wird ein Vertreter der 
Zentralstelle für die Landwirtschaft eingeladen. 
88. 
Die Anerkennung von Saatbanwirtschaften und Saatzuchtwirtschaften, sowie von 
den in diesen Wirtschaften erzeugten Saaten und Zuchtsaaten setzt voraus, daß diese 
Wirtschaften und Saaten auf vorangegangene Anmeldung besichtigt und hiebei den für 
die Anerkennung zu stellenden Anforderungen genügend erfunden werden. 
Die Besichtigung der Wirtschaften wird von einer nicht ständigen Kommission aus- 
geführt, welche aus einem Beamten der Anstalt, einem Landwirtschaftsinspektor oder 
seinem Assistenten und einem Mitglied des Beirats besteht. Mit der Besichtigung der 
Saaten kann ein einzelnes Mitglied der Kommission betraut werden. 
Auf Grund des Ergebnisses der Besichtigung wird die Anerkennung von der Saat- 
zuchtanstalt ausgesprochen und im Württ. Wochenblatt für Landwirtschaft veröffentlicht. 
§9. 
Zur Teilnahme an den Arbeiten der Kommission (§ 8 Abs. 2), sowie zur Mit- 
wirkung bei der Üüberwachung der sortenvergleichenden Versuche werden die Landwirtschafts- 
inspektoren und deren Assistenten auf Antrag des Vorstands der Saatzuchtanstalt von 
der Zentralstelle für die Landwirtschaft angewiesen.
	        
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