Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

303 
34. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart, Donnerstag, den 28. Dezember 19605. 
  
Inhalt: 
Verfügung der Ministerien des Innern, des Kirchen= und ulwesens und der Finanzen, betreffend die Voll- 
stehung des Gesetzes über die Penflonsrechte der Körper chaftsbeamten und ihrer Hinterbliebenen. Vom 
15. Dezember 1905. 
  
Verfügung der Ministerien des Junern, des Kirchen- und Schulwesens und der Finanzen, 
betreffend die Vollziehung des Geseizes über die Pensionsrechte der Körperschaftebeamten und ihrer 
Hinterbliebenen. Vom 15. Dezember 1905. 
Zur Vollziehung des Gesetzes über die Pensionsrechte der Körperschaftsbeamten und 
ihrer Hinterbliebenen vom 25. Juni 1894 (Reg. Bl. S. 163) mit den Anderungen und 
Ergänzungen durch die Gesetze vom 13. September 1898 (Reg. Bl. S. 171) und vom 
28. Juli 1905 (Reg. Bl. S. 141) wird unter Hinweis auf den mit Bekanntmachung'der 
Ministerien des Innern, des Kirchen= und Schulwesens und der Finanzen vom 5. Sep- 
tember 1905 (Reg. Bl. S. 198) veröffentlichten Text des Gesetzes nachstehendes verfügt. 
Mitgliederlisten und Besoldungskataster. 
§l. 
Die Beamten der in Art. 1 des Gesetzes bezeichneten öffentlichen Körperschaften, 
welche nach Vorschrift des Art. 2 des Gesetzes verpflichtet sind, der Pensionskasse für 
Körperschaftsbeamte beizutreten, sind zu diesem Zweck von den zuständigen Körperschafts-
	        
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