Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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behörden bei der Kreisregierung anzumelden. Die Anmeldung hat bei Beamten der 
Gemeinden durch den Gemeinderat, bei Beamten der Ortsarmenverbände durch die Orts- 
armenbehörde, bei Amtskörperschaftsbeamten durch den Amtsversammlungsausschuß je 
unter Vermittelung des Oberamts zu geschehen, zu vergl. auch § 8. 
Die Verpflichtung, der Pensionskasse beizutreten, ist bei denjenigen Beamtenklassen, 
welche in dem dem Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes beigegebenen Verzeichnis aufgeführt find, 
ohne weiteres für zutreffend zu erachten, es wäre denn, daß ein dort genannter Beamter 
ausnahmsweise seinen Lebensunterhalt auf das von ihm bekleidete Amt nicht gründen 
würde. Bei den übrigen Beamten, mit Ausnahme der Verwaltungsaktuare, ist die Bei- 
trittspflicht dann als gegeben anzunehmen, wenn feststeht, daß sie auf die Versehung 
ihres Amts ihren Lebensunterhalt gründen. Ein Beamter, der mehrere Amter bekleidet, 
ist nur mit denjenigen Amtern beitrittspflichtig, bei welchen — das einzelne Amt für 
sich genommen — diese Voraussetzung zutrifft. 
Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf die Beamten der Gemeinden mit eigener 
körperschaftlicher Pensionsanstalt, bei welchen die in Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen 
zutreffen, sofern sie der körperschaftlichen Pensionsanstalt nicht angehören oder sofern die 
Leistungen der letzteren den in Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Umfang nicht er- 
reichen sollten. 
übrigens ist da, wo letzteres etwa zutrifft, darauf hinzuwirken, daß die Statuten der 
körperschaftlichen Pensionsanstalt rechtzeitig den Vorschriften des Gesetzes angepaßt werden. 
§2. 
Erachtet die Körperschaftsbehörde auf Grund der von ihr vorgenommenen Prüfung 
die Verpflichtung eines Beamten zum Beitritt für zutreffend, so hat sie ihm hievon 
Kenntnis zu geben und ihn darüber zu hören, ob gegen die Anerkennung jener Ver- 
pflichtung keine Erinnerung besteht. Auch hat sie ihn zur Erklärung über die Höhe 
seiner pensionsberechtigten Bezüge (vergl. Art. 9 und 10 des Gesetzes), sowie über den 
etwaigen Anspruch auf Einrechnung früherer Dienstjahre (vergl. Art. 7 Abs. 1 des Ge- 
setzes) zu veranlassen. Falls der Beamte einen Anspruch auf Einrechnung früherer 
Dienstjahre erhebt, ist er zugleich zur Beibringung der erforderlichen Belege über die 
Dauer der einzurechnenden Dienstzeit und die Höhe des während derselben bezogenen, 
für die Pensionsberechtigung in Betracht kommenden Einkommens aufzufordern. Zur
	        
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