Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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Erlangung dieser Belege hat die Körperschaftsbehörde dem Beamten, soweit erforderlich, 
behilflich zu sein. 
Der Durchschnittsbetrag der Einzugsgebühren und sonstigen unständigen Bezüge, 
sowie der durchschnittliche Amtsaufwand eines Beamten (vergl. Art. 9 Abs. 2 und 4 und 
Art. 10 des Gesetzes) ist von der Körperschaftsbehörde auf Grund der tatsächlichen Be- 
träge in den vorangegangenen drei Jahren festzusetzen. Wenn eine auf einen dreijährigen 
Zeitraum sich erstreckende Durchschnittsberechnung noch nicht möglich ist, hat die Fest- 
setzung der fraglichen Bezüge und des etwaigen Amtsaufwands zunächst mittels Schätzung, 
sodann, wenn die Unterlagen für die Durchschnittsberechnung gegeben sind, auf Grund 
dieser zu erfolgen, wobei der letzteren Festsetzung indes eine rückwirkende Kraft nicht zu- 
kommt. Der Amtsaufwand kann auch ohne eine solche Durchschnittsberechnung festgesetzt 
werden, wenn er sich in anderer Weise sicher ermitteln läßt. Von den Festsetzungen hat 
die Körperschaftsbehörde dem beteiligten Beamten Eröffnung zu machen, um ihm Ge- 
legenheit zu geben, etwaige Einwendungen zu erheben. 
Nach dem Abschluß des in Abs. 1 und 2 bezeichneten Verfahrens hat die Körper- 
schaftsbehörde die Anmeldung mit ihrer eigenen Außerung über die Beitrittspflicht des 
Beamten, die Höhe seiner penfionsberechtigten Bezüge und die Berechnung seiner pensions- 
berechtigten Dienstzeit unter Anschluß sämtlicher Akten und unter Beifügung der für den 
Eintrag im Besoldungskataster erforderlichen Angaben dem Oberamt zu übergeben, von 
welchem nach erfolgter Prüfung und nach Beseitigung etwaiger Anstände die sämtlichen 
Akten mit entsprechendem Antrag der Kreisregierung vorzulegen find. 
83. 
Wenn die Körperschaftsbehörde darüber im Zweifel ist, ob ein Beamter verpflichtet 
ist, der Pensionskasse beizutreten, so kann sie entweder sofort das Anmeldungsverfahren 
nach den Vorschriften des § 2 einleiten oder zunächst unter Darlegung der in Betracht 
kommenden Verhältnisse des Beamten durch Vermittelung des Oberamts an die Kreis- 
regierung die Anfrage richten, ob das Anmeldungsverfahren einzuleiten ist. 
Wenn ein Beamter in Abweichung von der Ansicht der Körperschaftsbehörde sich für 
verpflichtet erachtet, der Pensionskasse beizutreten, oder wenn die Körperschaftsbehörde 
unterläßt, einen zum Beitritt verpflichteten Beamten anzumelden, so bleibt dem Beamten 
freigestellt, bei der Kreisregierung um Einleitung des Anmeldungsverfahrens nachzusuchen.
	        
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