Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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das weitere Verfahren, insbesondere auch im Falle der gleichzeitigen Erhebung eines An- 
spruchs auf Einrechnung früherer Dienstzeit, finden die Vorschriften der §§ 2 und 5 
bis 7 entsprechende Anwendung (vergl. auch § 10). 
Bei den Verwaltungsaktuaren, welche für mehrere Körperschaften bestellt sind, hat 
die Festsetzung des pensionsberechtigten Einkommens für jede Körperschaft besonders zu 
erfolgen. Der von dem Gesamteinkommen abzuziehende Betrag für Gehilfenhaltung und 
sonstigen Amtsaufwand ist auf die beteiligten Körperschaften verhältnismäßig zu verteilen. 
Die Frage, ob ein Beamter im Sinne des Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes, welcher auf 
Grund eines anderen von ihm gleichzeitig bekleideten Amtes bereits Mitglied der Pen- 
sionskasse ist, auch mit seinem kirchlichen Amte der Kasse beitreten kann, ist nach den 
Bestimmungen des Gesetzes (vergl. Art. 3 Abs. 2 und Art. 9 ff.) für das letztere Amt 
gesondert zu beurteilen und zu entscheiden. 
§ 10. 
Tritt ein Beamter auf Grund eines zum Beitritt nur berechtigenden Amtes der 
Kasse bei und erfolgt der Beitritt nicht innerhalb eines Jahres nach der Übernahme 
dieses Amtes, so ist die Einrechnung früherer Dienstjahre in die pensionsberechtigte 
Dienstzeit für dieses Amt unbedingt ausgeschlossen (vergl. Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes). 
Die Dienstzeit für letzteres ist daher, falls der Beamte noch auf Grund eines anderen 
von ihm bekleideten Amtes der Kasse angehört, stets besonders zu berechnen. 
. § 11. 
Will ein Körperschaftsbeamter auf Grund des Art. 3 Abs. 4 des Gesetzes der Pen- 
sionskasse beitreten, so hat er um die Erlaubnis hiezu unter gleichzeitiger Nachweisung 
seiner für die Pensionsberechtigung in Betracht kommenden Bezüge bei dem Verwaltungs- 
rat der Kasse schriftlich nachzusuchen. 
Der letztere vernimmt die zuständige Körperschaftsbehörde über ihre Zustimmung zu 
dem Gesuche, falls diese nicht etwa schon vorher erteilt worden ist. 
Gibt der Verwaltungsrat dem Gesuche statt, so macht er hievon nach eingeholter 
Genehmigung des Ministeriums der zuständigen Kreisregierung Mitteilung, welche ihrer- 
seits die Höhe der pensionsberechtigten Bezüge des Beamten feststellt und den Eintrag 
im Besoldungskataster vollzieht.
	        
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