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pensionsberechtigten Einkommens zu bezeichnen, welches für die Berechnung der Ein- und
Nachzahlungen des Beamten zur Pensionskasse die Grundlage bildete oder bildet.
Zu dem Kataster ist ein alphabetisches Namensverzeichnis zu fertigen und fort-
laufend zu ergänzen.
814.
Wenn in den dienstlichen Verhältnissen des Beamten eine Änderung eintritt, welche
seine Zugehörigkeit zur Kasse nicht berührt, so wird dieselbe unter Verweisung auf. das
einschlägige Aktenstück im Kataster am entsprechenden Orte vorgemerkt und der alte Ein-
trag so durchstrichen, daß er noch lesbar bleibt.
Wenn ein der Kasse angehöriger Beamter stirbt, in den Ruhestand versetzt wird
oder aus anderen Gründen aus der Kasse ausscheidet, so wird dies unter Verweisung
auf die Akten im Kataster vorgemerkt und der ganze Eintrag durchstrichen. Im Fall
freiwilligen Austritts (Art. 3 letzt. Abs. des Gesetzes) darf die Streichung erst mit dem
Beginn des auf den Einlauf der Austrittserklärung nächstfolgenden Rechnungsjahres
geschehen.
8 15.
Von jedem Eintrag in das Kataster und von jeder Veränderung eines solchen gibt
die Kreisregierung dem Verwaltungsrat der Kasse, sowie der zuständigen Körperschafts-
behörde — letzterer unter Hinweis auf die Vorschrift des § 17 — durch lübersendung
eines Katasterauszugs Kenntnis.
In den Katasterauszügen, welche das pensionsberechtigte Einkommen eines Beamten
betreffen, ist, wenn das Einkommen aus mehreren Beträgen sich zusammensetzt, jeweils
auch der Gesamtbetrag der pensionsberechtigten Bezüge des Beamten anzugeben.
§ 16.
Von dem Verwaltungsrat der Kasse wird auf Grund der mitgeteilten Kataster-
auszüge ein nach Kreisen und Oberämtern getrennt zu führendes Gesamtkataster angelegt
und fortgeführt.
Ergeben sich bei Vergleichung der Auszüge aus den Katastern der Kreisregierungen
mit dem Gesamttataster der Pensionskasse Anstände, so hat der Verwaltungsrat wegen
ihrer Erledigung alsbald mit den betreffenden Kreisregierungen sich ins Benehmen
zu setzen.