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§ 172.
Die Körperschaftsbehörde hat von dem Inhalt des ihr übersendeten Katafterauszugs
(§ 15) dem beteiligten Beamten Eröffnung zu machen und sodann den Auszug bei ihren
Akten zu verwahren (vergl. § 25). Auf Verlangen ist dem Beamten eine beglaubigte
Abschrift des Katasterauszugs unentgeltlich auszufolgen.
Berechnung und Einzug der Eintrittsgelder und Jahresbeiträge, sowie der Umlagebeträge.
8 18.
Auf Grund der Katastermitteilungen der Kreisregierungen wird im Auftrag des
Verwaltungsrats der Pensionskasse vom Kassier derselben der Betrag des Eintrittsgelds
oder einer etwaigen Erhöhung desselben, des Jahresbeitrags und der etwa zu leistenden
Nachzahlungen (vergl. Art. 30 Abs. 5 und Art. 41 Abs. 2 des Gesetzes) berechnet und
unter Beachtung der bestehenden Vorschriften (vergl. Art. 27 Abs. 2 und 3, Art. 30
Abs. 5 und Art. 41 Abs. 4 des Gesetzes) der Betrag bestimmt, welcher hienach von dem
zahlungspflichtigen Beamten zu erheben ist.
Von dem Ergebnis dieser Berechnung wird der zuständigen Körperschaftsbehörde
mit dem Ersuchen Mitteilung gemacht, von derselben dem zahlungspflichtigen Beamten
Kenntnis zu geben und den Körperschaftsrechner mit entsprechender Weisung wegen des
Einzugs der geschuldeten Beträge zu versehen.
Wird gegen die Berechnung des Kassiers von dem zahlungspflichtigen Beamten Wider-
spruch erhoben, so entscheidet hierüber der Verwaltungsrat der Kasse.
Ist nach einer Katastermitteilung der Kreisregierung der übertritt eines bisher der
Pensionskasse angehörigen Beamten in einen anderen pensionsberechtigten Dienst im
Sinne des Art. 30 Abs. 3 des Gesetzes erfolgt, so hat der Kassier der Pensionskasse im
Auftrag des Verwaltungsrats die von dem Beamten bisher bezahlten und ihm nicht
wieder zurückerstatteten Eintrittsgelder und Beiträge ohne Zinsenberechnung der die
Pensionslast übernehmenden Kasse auf deren Anfordern alsbald auszufolgen und hievon
den betreffenden Beamten zu benachrichtigen.
19.
Die Körperschaftsrechner haben die in § 18 Abs. 1—3 bezeichneten Leistungen von
den zahlungspflichtigen Beamten nach der ihnen erteilten Anweisung mittels Abzugs an