Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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§ 172. 
Die Körperschaftsbehörde hat von dem Inhalt des ihr übersendeten Katafterauszugs 
(§ 15) dem beteiligten Beamten Eröffnung zu machen und sodann den Auszug bei ihren 
Akten zu verwahren (vergl. § 25). Auf Verlangen ist dem Beamten eine beglaubigte 
Abschrift des Katasterauszugs unentgeltlich auszufolgen. 
Berechnung und Einzug der Eintrittsgelder und Jahresbeiträge, sowie der Umlagebeträge. 
8 18. 
Auf Grund der Katastermitteilungen der Kreisregierungen wird im Auftrag des 
Verwaltungsrats der Pensionskasse vom Kassier derselben der Betrag des Eintrittsgelds 
oder einer etwaigen Erhöhung desselben, des Jahresbeitrags und der etwa zu leistenden 
Nachzahlungen (vergl. Art. 30 Abs. 5 und Art. 41 Abs. 2 des Gesetzes) berechnet und 
unter Beachtung der bestehenden Vorschriften (vergl. Art. 27 Abs. 2 und 3, Art. 30 
Abs. 5 und Art. 41 Abs. 4 des Gesetzes) der Betrag bestimmt, welcher hienach von dem 
zahlungspflichtigen Beamten zu erheben ist. 
Von dem Ergebnis dieser Berechnung wird der zuständigen Körperschaftsbehörde 
mit dem Ersuchen Mitteilung gemacht, von derselben dem zahlungspflichtigen Beamten 
Kenntnis zu geben und den Körperschaftsrechner mit entsprechender Weisung wegen des 
Einzugs der geschuldeten Beträge zu versehen. 
Wird gegen die Berechnung des Kassiers von dem zahlungspflichtigen Beamten Wider- 
spruch erhoben, so entscheidet hierüber der Verwaltungsrat der Kasse. 
Ist nach einer Katastermitteilung der Kreisregierung der übertritt eines bisher der 
Pensionskasse angehörigen Beamten in einen anderen pensionsberechtigten Dienst im 
Sinne des Art. 30 Abs. 3 des Gesetzes erfolgt, so hat der Kassier der Pensionskasse im 
Auftrag des Verwaltungsrats die von dem Beamten bisher bezahlten und ihm nicht 
wieder zurückerstatteten Eintrittsgelder und Beiträge ohne Zinsenberechnung der die 
Pensionslast übernehmenden Kasse auf deren Anfordern alsbald auszufolgen und hievon 
den betreffenden Beamten zu benachrichtigen. 
19. 
Die Körperschaftsrechner haben die in § 18 Abs. 1—3 bezeichneten Leistungen von 
den zahlungspflichtigen Beamten nach der ihnen erteilten Anweisung mittels Abzugs an
	        
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