Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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In das Abrechnungsbuch Buchstabe b ist einzutragen, wie viel jeder Pensionär an 
Ruhegehalt und die Hinterbliebenen von Mitgliedern der Kasse an Sterbenachgehalt und 
Pensionen zu fordern und wie viel die Forderungsberechtigten unmittelbar durch die 
Pensionskasse oder durch die beauftragte Körperschaftskasse teils bar teils durch Verrechnung 
der Jahresbeiträge erhalten haben. In diesem Abrechnungsbuch kommen auch die Zahl- 
gebühren der Körperschaftsrechner zur Verrechnung. 
Auf Grund dieser Abrechnungsbücher, welche je für ein Rechnungsjahr anzulegen 
und am Schluß desselben abzuschließen sind, ist die jährliche Abrechnung zwischen der 
Pensionskasse und den beteiligten Körperschaftskassen von dem Rechner der Pensionskasse 
zu prüfen (§ 29 Abs. 3). 
§ 31. 
In das Verzeichnis der beitragspflichtigen Mitglieder der Kasse (§ 32 Abs. 2 
Buchstabe c) werden deren Schuldigkeiten an Jahresbeiträgen, Eintrittsgeldern und Nach- 
zahlungen, sowie die zu deren Erfüllung gemachten Zahlungen eingetragen. Ebenso sind 
in dieses Verzeichnis die in den Fällen des Übertritts eines Beamten von einer anderen 
Pensionskasse in die Pensionskasse für Körperschaftsbeamte von der ersteren Kasse oder 
von dem Beamten selbst in die letztere entrichteten Einzahlungen aufzunehmen. 
Das Verzeichnis ist so anzulegen, daß der Gesamtbetrag der von den Mitgliedern oder 
für ihre Rechnung an die Kasse entrichteten Einzahlungen jederzeit daraus ersehen werden kann. 
Werden einem infolge Auflösung des Dienstverhältnisses aus der Kasse ausgeschiedenen 
Beamten die von ihm gemachten Einzahlungen zurückerstattet oder verfallene Beitrags- 
schuldigkeiten nachgelassen, so ist hierüber in dem Verzeichnis Eintrag zu machen. Ebenso 
sind in den Fällen des libertritts eines Beamten von der Pensionskasse für Körper- 
schaftsbeamte in eine andere Pensionskasse die der letzteren Kasse ausgefolgten Eintritts- 
gelder und Jahresbeiträge in dem Verzeichnis zu vermerken. 
9 35. 
In dem Verzeichnis der Pensionsempfänger (§ 32 Abs. 2 Buchstabe d) wird der 
Betrag der diesen verwilligten Pensionen, sowie zutreffendenfalls die Dauer der Ver- 
willigung bemerkt. 
Wenn der Pensionsempfänger stirbt oder der Pensionsanspruch aus einem anderen 
Grunde erlischt, so wird der Pensionsempfänger unter Beifügung des Grundes in der Liste
	        
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