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In das Abrechnungsbuch Buchstabe b ist einzutragen, wie viel jeder Pensionär an
Ruhegehalt und die Hinterbliebenen von Mitgliedern der Kasse an Sterbenachgehalt und
Pensionen zu fordern und wie viel die Forderungsberechtigten unmittelbar durch die
Pensionskasse oder durch die beauftragte Körperschaftskasse teils bar teils durch Verrechnung
der Jahresbeiträge erhalten haben. In diesem Abrechnungsbuch kommen auch die Zahl-
gebühren der Körperschaftsrechner zur Verrechnung.
Auf Grund dieser Abrechnungsbücher, welche je für ein Rechnungsjahr anzulegen
und am Schluß desselben abzuschließen sind, ist die jährliche Abrechnung zwischen der
Pensionskasse und den beteiligten Körperschaftskassen von dem Rechner der Pensionskasse
zu prüfen (§ 29 Abs. 3).
§ 31.
In das Verzeichnis der beitragspflichtigen Mitglieder der Kasse (§ 32 Abs. 2
Buchstabe c) werden deren Schuldigkeiten an Jahresbeiträgen, Eintrittsgeldern und Nach-
zahlungen, sowie die zu deren Erfüllung gemachten Zahlungen eingetragen. Ebenso sind
in dieses Verzeichnis die in den Fällen des Übertritts eines Beamten von einer anderen
Pensionskasse in die Pensionskasse für Körperschaftsbeamte von der ersteren Kasse oder
von dem Beamten selbst in die letztere entrichteten Einzahlungen aufzunehmen.
Das Verzeichnis ist so anzulegen, daß der Gesamtbetrag der von den Mitgliedern oder
für ihre Rechnung an die Kasse entrichteten Einzahlungen jederzeit daraus ersehen werden kann.
Werden einem infolge Auflösung des Dienstverhältnisses aus der Kasse ausgeschiedenen
Beamten die von ihm gemachten Einzahlungen zurückerstattet oder verfallene Beitrags-
schuldigkeiten nachgelassen, so ist hierüber in dem Verzeichnis Eintrag zu machen. Ebenso
sind in den Fällen des libertritts eines Beamten von der Pensionskasse für Körper-
schaftsbeamte in eine andere Pensionskasse die der letzteren Kasse ausgefolgten Eintritts-
gelder und Jahresbeiträge in dem Verzeichnis zu vermerken.
9 35.
In dem Verzeichnis der Pensionsempfänger (§ 32 Abs. 2 Buchstabe d) wird der
Betrag der diesen verwilligten Pensionen, sowie zutreffendenfalls die Dauer der Ver-
willigung bemerkt.
Wenn der Pensionsempfänger stirbt oder der Pensionsanspruch aus einem anderen
Grunde erlischt, so wird der Pensionsempfänger unter Beifügung des Grundes in der Liste