Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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betreffend die Organisation des Landjägerkorps und die Rechtsverhältnisse seiner An- 
gehörigen, Reg. Bl. S. 225, treten die nachstehenden Bestimmungen: 
§ 3 Abf. 1. 
Das Landjägerkorps besteht aus dem Kommandeur und aus der erforderlichen Anzahl 
von weiteren Offizieren und von Landjägern. 
84. 
Das Landjägerkorps ist nach Bezirken abgeteilt. An der Spitze eines Bezirks steht 
ein Bezirkskommandeur. 
Innerhalb der Bezirke sind die Landjäger nach Stationen verteilt, welche von Stations- 
kommandanten befehligt werden. 
Dem Korpskommandeur und den Bezirkskommandeuren ist das erforderliche Kanzlei- 
und OHilfspersonal beigegeben. 
§ 5 Abs. 2. 
Die Zahl der den einzelnen Bezirkskommandos unterstellten. Landjäger sowie die 
Stärke der einzelnen Stationen wird von dem Ministerium des Innern innerhalb der 
Grenzen des Etats nach Maßgabe des Bedürfnisses und der örtlichen Verhältnisse bestimmt 
(zu vergl. übrigens § 57). 
§ 6 Abs. 2. 
Die Bestimmung der Nebenorte erfolgt durch das Ministerium des Innern. 
§ 12 Abf. 1. 
Die Verwaltung der für die militärische Bekleidung und Ausrüstung der Landjäger- 
mannschaft erforderlichen Bestände und die Besorgung der damit zusammenhängenden 
Geschäfte liegt der Montierungsverwaltung ob. Dieselbe wird von dem Korpskommandeur 
geleitet. 
§ 17. 
Die Bezirkskommandeure stehen zu dem Kommandeur des Landjägerkorps in dem- 
selben Dienstverhältnis wie die Offiziere eines Regiments zu dem Regimentskommandeur. 
Das Verhältnis der Bezirkskommandeure untereinander bestimmt sich durch den 
höheren Rang oder das höhere Dienstalter nach den in der Armee geltenden Grundsätzen.
	        
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