Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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derselben verlustig. An seine Stelle tritt nach der Linearerbfolge derjenige Deszendent, welcher ent- 
weder noch unverheiratet ist oder obige Bedingung bei seiner Eheschließung erfüllt hat. Sollte kein 
Deszendent vorhanden sein, welcher die obige Bestimmung bei seiner Heirat erfüllt hat, so wird 
hiemit für diesen Fall der nach der Linearerbfolge nächste Agnat aus dem Fürstlichen Hause Quadt- 
Isny als srccessionsfähig für sich und seine Nachkommen erklärt. 
Dagegen hat derselbe die Summe von 200 000 J4, zweihunderttausend Mark, als Abfindung 
an diejenige Tochter seines Fideikommißvorgängers oder Agnaten des Hauses Quadt-Isny auszu- 
bezahlen, welche in linearer Deszendenz aus einer den hiemit neu eingeführten obigen Heiratsbestim- 
mungen entsprechenden Ehe hervorgegangen ist und somit erbberechtigt gewesen wäre. Auf die weib- 
liche Linie geht das Familienfideikommiß nur in dem Falle über, wenn kein männlicher Erbe vor- 
handen ist, und behalten die hiefür angesetzten Bestimmungen des bisher bestehenden Hausstatuts 
volle Gültigkeit. 
ekanntmachung de# Ministerinme der auswärtigen Augelegenheiten, Verkehrsabteilung, 
betreffend die Ubertragung der Konzession für die Uedenbahn von orntal nach Weisach. 
Vom 20. Dezember 1905. 
Mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Majestät vom 13. De- 
zember 1905 ist die übertragung der der Aktiengesellschaft Badische Lokal-Eisenbahnen 
in Karlsruhe am 4. Mai 1901 erteilten Konzession zum Bau und Betrieb einer normal- 
spurigen Nebeneisenbahn von Korntal nach Weissach auf die 
Württembergischen Nebenbahnen, Aktiengesellschaft zu Stuttgart, 
mit einer Baufrist bis zum 1. April 1907 und im übrigen mit den in der Konzessions- 
urkunde vom 4. Mai 1901 (Reg. Bl. S. 99) festgesetzten Bedingungen genehmigt worden. 
Stuttgart, den 20. Dezember 1905. 
v. Soden. 
HBekanntmachung des Ministeriums des Inners, 
detreffend Abänderung der Vorschriften über die prüfung der Tierärzte. Vom 24. Dezember 1905. 
Die in der Nummer 52 (S. 385) des Zentralblatts für das Deutsche Reich vom 
laufenden Jahre enthaltene Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 14. Dezember 1905,
	        
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