Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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Verfügung des Ministerinms des Innerr, 
betreffend die Amlase des Gedändebrandschadens für das Jahr 1906. Vom 27. Dezember 1905. 
Nach Maßgabe des Art. 39 Abs. 1 und des Art. 10 des Gesetzes vom 14. März 1853, 
betreffend die veränderte Einrichtung der allgemeinen Brandversicherungsanstalt (Reg. Bl. 
S. 79), sowie des Art. 1 des Gesetzes vom 30. März 1875, betreffend einige Abänderungen 
des Gesetzes vom 14. März 1853 aus Anlaß der Einführung der Reichsmartrechnung 
(Reg. Bl. S. 163), wird im Oinblick auf den gegenwärtigen Stand der Brandversicherungs- 
kasse und die durchschnittliche Höhe der in den letzten Jahren angefallenen Brandschäden 
die Umlage für das Kalenderjahr in der Weise bestimmt, daß bei den Gebäuden der 
dritten Klasse, welche die Regel und die Grundlage für die Berechnung des Beitrags 
in den höheren und niederen Klassen bildet (Königliche Verordnung vom 14. März 1833, 
l2ch, der Beitrag von Einhundert Mark Brandversicherungsanschlag 
elf Pfennig 
zu betragen hat. 
Ferner wird verfügt, daß je die Hälfte der Umlage auf 1. April und 1. August 
kommenden Jahrs an die Brandversicherungskasse einzuliefern ist. 
Die Oberämter werden angewiesen, in Gemäßheit der bestehenden Vorschriften für 
den rechtzeitigen Abschluß der Katasterrevisionsgeschäfte und der Umlage in den einzelnen 
Gemeinden, sowie für den rechtzeitigen Einzug und die Ablieferung der Beiträge zu 
sorgen und die zu fertigenden Umlageurkunden spätestens auf den 1. April 1906 an den 
Verwaltungsrat einzusenden. 
Stuttgart, den 27. Dezember 1905. 
Pischek. 
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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