Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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Regierungsblatt 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Samstag, den 30. Dezember 1905. 
  
Inhalt: 
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Deutsche Arzneitaxe für das Jahr 1906. Bom 
23. Dezember 1905. 
  
Hekanntmachung des Ministerinms des Innern, 
betressend die Deutsche Arzneitaxe für das Jahr 1906. Vom 23. Dezember 1905.") 
Nachstehend wird die deutsche Arzneitaxe 1906 zur Nachachtung bekannt gegeben. 
Bezüglich der Gewährung von Preisnachlässen wird, soweit nicht besondere Verein- 
barungen bestehen, folgendes vorgeschrieben: 
1. Bei Arzneilieferungen an öffentliche Anstalten und Kassen und an solche Vereine 
und Anstalten, welche der öffentlichen Armenpflege dienen, findet, wenn der Taxbetrag 
der vierteljährlichen Lieferung 20 übersteigt, bei Barzahlung binnen 3 Monaten nach 
übergabe der Rechnung ein Abzug von 10 % statt, insoweit dadurch der Rechnungs- 
betrag nicht unter 20 44 herabsinkt. 
In gleicher Weise tritt ein Abzug von 15% ein, wenn der Taxbetrag der viertel- 
jährlichen Rechnung 100 —/ übersteigt, insoweit der Rechnungsbetrag dadurch nicht unter 
90 4 herabfinkt. 
*!) Sonderabdrücke der Arzneitaxe in Buchform, das gebundene Exemplor zum Preis von 1.4 20 3 
(Porto wird mit 20 3 besonders berechnet) können von der Druckerei des Regierungsblatts (Buchdruckerei 
Chr. Scheufele in Stuttgart, Christophstr. 20) bezogen werden.
	        
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