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8 19 Abs. 2.
Soweit letzteres nicht zutrifft, ist zur Erledigung der Urlaubsgesuche das Ministerium
des Innern und — wenn es sich um die Bewilligung eines Urlaubs an die Bezirks-
kommandeure von nicht mehr als vierzehn Tagen handelt — der Korpskommandeur zu-
ständig.
8 20.
Der Kommandeur des Landjägerkorps wird in denjenigen Fällen, in welchen er an
der Versehung seines Dienstes verhindert ist, von dem am Sitz des Korpskommandos
aufgestellten Bezirkskommandeur vertreten. Ist auch dieser verhindert, so hat das Mini-
sterium des Innern über die Stellvertretung des Korpskommandeurs für den einzelnen
Fall besondere Bestimmung zu treffen.
Die Stellvertretung der Bezirkskommandeure in Verhinderungsfällen wird von dem
Korpskommandeur geregelt.
§ 26.
Die Stationskommandanten, sowie die Stellvertreter für solche (Oberlandjäger)
werden aus der Zahl der Landjäger durch den Korpskommandeur ernannt.
§ 27.
Die Ernennung zum Stationskommandanten ist während des ersten Jahres eine
probeweise. Hat sich der Stationskommandant während dieser Zeit als seiner Aufgabe
nicht gewachsen erwiesen, so kann er zum Oberlandjäger oder Landjäger zurückoersetzt
werden. Die Zurückversetzung ist nicht als Strafe anzusehen, auch bewirkt sie keine
Anderung in dem militärischen Rang (§ 29 Abk. 1).
8 49.
Landjägern, welche nicht im Rang eines Stationskommandanten stehen, kann, wenn
sie eine Gesamtdienstzeit im aktiven Heer und im Landjägerkorps von mindestens zwölf
Jahren, darunter wenigstens drei Jahre im Landjägerkorps, zurückgelegt und sich stets
tadellos geführt haben, das silberne Portepee am Offiziersseitengewehr verliehen werden.
8 51 Abs. 2.
Soweit Abs. 1 nicht zutrifft, ist der Korpskommandeur zur Erledigung von Urlaubs-
gesuchen des ihm unmittelbar unterstellten Hilfspersonals (IJ 4 Abs. 3) zuständig. Den