Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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Die Gemeinde Untertürkheim wird ermächtigt, die Grunderwerbungen, die zu der 
von ihr bereits durchgeführten Anlage einer neuen Gemeindekelter zu beiden Seiten der 
Bachstraße in Untertürkheim notwendig find, im Wege der Zwangsenteignung zu be— 
werkstelligen. 
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Gemeinde Unter- 
türkheim durch Rechtsanwalt Dr. Mattes in Stuttgart vertreten. 
Als Enteignungsbehörde wird die Regierung für den Neckarkreis bestellt. 
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung 
beauftragt. 
Gegeben Grand Hôotel Cap Martin, den 29. Januar 1905. 
Wilhelm. 
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen. 
Könisliche Verordunug, 
betreffend die Ermächtiguns der Gemeinde Vaihingen a. F., Aumtsoberamte Stuttgart, zur Er- 
werbuns des zur fanalisierung und Wasserleitung im südwestlichen Orteteile ersorderlichen Grund- 
rigentums im Wege der Zwaussenkeigunng. Vom 30. Januar 1905. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangs- 
enteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Bl. S. 446), 
verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: 
Die Gemeinde Vaihingen a. F. wird zum Zweck der Einlegung einer Straßendohle 
und einer Wasserleitung in die im Ortsbauplan vorgesehene Linden-, Sindelbach= und 
Krügerstraße ermächtigt, die hiezu erforderlichen Grundstücke und Rechte an Grundstücken 
im Wege der Zwangsenteignung zu erwerben.
	        
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