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gestust, so ist für die Berechnung des Preises der zwischen diesen
Stufen liegenden Mengen der Preis der nächstniederen Stufe maß-
gebend. Wenn auf diese Weise der Preis für die nächsthöhere Stufe
überschritten würde, so darf nur der Preis dieser Stufe berechnet
werden.“)
°. Der niedrigste Preisansatz ist 5 Pfennig, für Mittel der
Tabelle B des Arzneibuchs 10 Pfennig. Jeder Pfennigbruch ist auf
einen vollen Pfennig zu erhöhen.
10. 20 Tropfen von Flüssigkeiten (einschließlich der fetten und
ätherischen Ole und Tinkturen), 25 Tropfen Essigäther, Chloroform und
Atherweingeist, 500 Tropfen Ather sind wie 1 g zu berechnen.
11. Für Arzneimittel, welche in der Preisliste nicht aufgeführt
sind, ist der Preis nach den im Abschnitt I und in Nr. #u##enthaltenen
Grundsätzen festzustellen.
12. Die Vergütungen für die zur Herstellung der Arzneien
aufgewendeten Arbeiten sind nach folgenden Grundsätzen zu be-
rechnen:
a) für die Bereitung einer Arznei durch Mischen mehrerer
Flüssigkeiten, vorbehaltlich der Bestimmungen unter b
und c EEEIILIE 10 Pf.
b) für die Bereitung einer Arznei, zu welcher das Auflösen
oder das Anreiben eines oder mehrerer nicht flüssiger
Arzneimittel (Salze, Zucker, Olzucker, Manna, arabisches Gummi,
Phosphor, Karbolsäure, Latwergen, Muse, Seisen, Storax
und dergl. sowie Extrakte — mit Ausnahme der Extrakte von
dünner Konsistenz —) in einer oder mehreren Flüssigkeiten,
ferner die Anfertigung von Schleim aus Eibischwurzel, Tra-
gant, Quittensamen und dergl. erforderlich ist, einschließlich
des verdrauchten destillierten Wassers bis zu einer Menge
von 3/½ # ..· ... ....:35Pf.
Anmerkung: Sind die Salze in kristallisiertem und in
gepulvertem Zustand in der Arzneitare aufgeführt, so darf
*) Beispiel: Kosten nach der Preisliste 1 g eines Mittels 10 Pf., 10 g
dieses Mittels 70 Pf., so find für 9 g icht 450 Pf., sondern nur 70 Pf. zu
berechnen.
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