Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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15. Werden verwendbare reine Gläser, Kruken, Schachteln oder 
Pulverkästchen bei Wiederholungen zur Aufnahme der Arznei in die 
Apotheke gesandt, so ist dafür der volle Preis abzurechnen. 
16. Der Preis der Arznei ist durch Zusammenzählen der einzelnen 
Ansätze zu ermitteln. Dabei ist der Preis, wenn er 1 4 nicht über- 
steigt, in der Weise abzurunden, daß 1—4 Pfennig auf 5 Pfennig, und 
6—9 Pfennig auf 10 Pfennig erhöht werden; wenn er jedoch 1 .4 
übersteigt, so werden 1—4 Pfennig auf 0 Pfennig, und 6—7 Pfennig 
auf 5 Pfennig herabgesetzt. 
17. Bei der Abgabe von Arzneien auf Kosten von öffentlichen 
Anstalten und Kassen und von solchen Vereinen und Anstalten, welche 
der öffentlichen Armenpflege dienen, sowie bei der Abgabe von Tier- 
arzneien dürfen Pulverkästchen, Pappschachteln, Gläser mit eingeriebenen 
Glasstöpseln (einschließlich Tropfgläser) und feste Deckel jeder Art zu 
Salbenkruken, sowie weiße Kruken nur berechnet werden, wenn ihre 
Verwendung im ärztlichen Rezept angeordnet ist. Jedoch sind bei der 
Abgabe von abgeteilten Pulvern oder von Pastillen, welche Mittel der 
Tabelle B des Arzneibuchs, Opium oder dessen Alkaloide oder Chloral= 
hudrat enthalten, Pulverkästchen oder Pappschachteln stets zu verwenden 
und zu berechnen, soweit das Arzneibuch nicht andere Bestimmungen 
enthält. Bei der Abgabe von Augensalben ist die Verwendung und 
Berechnung weißer Kruken mit Deckel zulässig. 
ln. Die in der Preisliste ausgenommenen Preise für Serum 
amticliphthericum und Tuberenlinum Kochi verstehen sich ein- 
schließlich der zur Abgabe erforderlichen Arbeiten und der verwendeten 
Gefäße. 
19. Homöopathische Arzneien werden einschließlich der darin 
enthaltenen Arzneimittel berechnet wie folgt: 
  
Gegenstand Gewicht Preis 
Vf. 
Urtinkturen. .. bis zu 
2 — 
5 
28 * 
jede weiteren . .'--sI.·s
	        
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