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15. Werden verwendbare reine Gläser, Kruken, Schachteln oder
Pulverkästchen bei Wiederholungen zur Aufnahme der Arznei in die
Apotheke gesandt, so ist dafür der volle Preis abzurechnen.
16. Der Preis der Arznei ist durch Zusammenzählen der einzelnen
Ansätze zu ermitteln. Dabei ist der Preis, wenn er 1 4 nicht über-
steigt, in der Weise abzurunden, daß 1—4 Pfennig auf 5 Pfennig, und
6—9 Pfennig auf 10 Pfennig erhöht werden; wenn er jedoch 1 .4
übersteigt, so werden 1—4 Pfennig auf 0 Pfennig, und 6—7 Pfennig
auf 5 Pfennig herabgesetzt.
17. Bei der Abgabe von Arzneien auf Kosten von öffentlichen
Anstalten und Kassen und von solchen Vereinen und Anstalten, welche
der öffentlichen Armenpflege dienen, sowie bei der Abgabe von Tier-
arzneien dürfen Pulverkästchen, Pappschachteln, Gläser mit eingeriebenen
Glasstöpseln (einschließlich Tropfgläser) und feste Deckel jeder Art zu
Salbenkruken, sowie weiße Kruken nur berechnet werden, wenn ihre
Verwendung im ärztlichen Rezept angeordnet ist. Jedoch sind bei der
Abgabe von abgeteilten Pulvern oder von Pastillen, welche Mittel der
Tabelle B des Arzneibuchs, Opium oder dessen Alkaloide oder Chloral=
hudrat enthalten, Pulverkästchen oder Pappschachteln stets zu verwenden
und zu berechnen, soweit das Arzneibuch nicht andere Bestimmungen
enthält. Bei der Abgabe von Augensalben ist die Verwendung und
Berechnung weißer Kruken mit Deckel zulässig.
ln. Die in der Preisliste ausgenommenen Preise für Serum
amticliphthericum und Tuberenlinum Kochi verstehen sich ein-
schließlich der zur Abgabe erforderlichen Arbeiten und der verwendeten
Gefäße.
19. Homöopathische Arzneien werden einschließlich der darin
enthaltenen Arzneimittel berechnet wie folgt:
Gegenstand Gewicht Preis
Vf.
Urtinkturen. .. bis zu
2 —
5
28 *
jede weiteren . .'--sI.·s