Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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Gegenstand Gewicht Preis 
Vf. 
Urtinkturen zum äußerlichen Gebrauche 10 g. 15 
2 - - ·,,, Inn- lnu 
Verdünnungen .. . . . bis zu 5 25 
" inb-err 5 . "D 16. 40 
- jede weiteten 1 15 
Verreibungen . . bis zu 5 30 
"„ üiüülbber 5gg„ 10 5% 
- jede weiteren.. .. 16. 25 
Streukügelcheen .. bis zu 5 30 
- ..... über 54 In 5/#“ 
jede weittten 10 25 
Streukügelchen, unbefeuchtet ... I- 5 
- O"4 ... . IUI 15 
Milchzucker, präparierter . . I- 5 
2 - 10 „ 15 
  
Beträgt jedoch der Einkaufspreis mehr als die Hälfte dieser Preise, 
oder sind besondere Zusätze zu homöopathischen Arzneimitteln, wie 
destilliertes Wasser oder Weingeist, oder besonders verordnete Arbeiten 
zur Herstellung homöopathischer Arzneimittel erforderlich, so werden sie 
nach den Vorschriften von Nr. Z bis 12 berechnet. Das Gleiche gilt 
von der Herrichtung zur Abgabe (Dispensation) sowie hinsichtlich der 
verwendeten Gesäße (Nr. 13). " 
20. Der Preis der Arznei ist mit seinen Einzelansätzen auf dem 
Rezeple zu vermerken. 
21. Wenn auf dem Rezepte Angaben fehlen, welche die Preis- 
berechnung beeinflussen, müssen sie vom Apotheker hinzugefügt werden. 
Wird z. B. bei einer Pillenmasse eine dem Apotheker anheimgestellte 
Menge irgend eines Mittels zugesetzt, so ist sie auf dem Rezepte zu 
vermerken. 
22. Bei der Abgabe fabrikmäßig hergestellter Zuberei- 
tungen, welche nur in fertiger Aufmachung (Originalpackung) in den 
Handel kommen, ist ein Zuschlag von 6½% zu dem Ankaufspreise
	        
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