Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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Auf Grund der Ziff. 1 des 8 4 der Eisenbahn-Bau- und -Betriebsordnung wird 
bestimmt, daß in Württemberg unter der Bezeichnung „Landesaufsichtsbehörde“ das 
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, und unter der Bezeich- 
nung „Aussichtsbehörde“ die Generaldirektion der Staatseisenbahnen zu verstehen ist. 
Stuttgart, den 31. Januar 1905. 
v. Soden. 
bekauntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, 
betreffend die Ermächtigung zur Ansstellung ärztlicher Zeugnisse für militärpflichtige Deutsche 
in Spanien. Vom 26. Januar 1905. 
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler in dem vorbezeichneten Betreff erlassene 
Bekanntmachung vom 16. Jannar 1905 (Zentralblatt für das Deutsche Reich von 1905 
Nr. 3 S. 12) zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Stuttgart, den 26. Jannar 1905. 
Picschek. v. Schnürlen. 
Bekanntmachung. 
Dem praktischen Arzte Dr. Karminski in Sewvilla ist auf Grund des § 12 Ziffer 2 der 
Wehrordnung die Ermächtigung erteilt worden, Zeugnisse der im § 42 Ziffer 1 a und b a. a. O. 
bezeichneten Art über die Untanglichkeit oder bedingte Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen Deutschen 
auszustellen, welche ihren dauernden Aufenthalt in Spanien haben. 
Berlin, den 16. Januar 1905. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Ior. Richter. 
Gedrudt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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