Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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zuzurechnen, sofern nicht ein höherer Verkaufspreis vom Hersteller fest. 
gesetzt ist. Depeschengebühr, Porto, Zoll usw. darf der Apotheker 
dann in Anrechnung bringen, wenn ihm derartige besondere Unkosten 
nachweislich entstanden sind und der Besteller auf solche vorher hin- 
gewiesen worden war. 
Sind derartige fabrikmäßig hergestellte Arzneizubereitungen in 
kleineren Mengen verordnet, als die fertige Aufmachung enthält, so ist 
außer der Herrichtung zur Abgabe (Dispensation) und dem etwa er- 
forderlichen Gefäße das Doppelte des Einkaufspreises zu berechnen. 
23. Bei der Verabfolgung von Arzneien während der Zeit von 
10 Uhr abends bis 6 Uhr morgens ist der Apotheker berechtigt, eine 
Zusatzgebühr bis zu 5½ Pfennig zu erheben (Nachttare).
	        
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