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Art. 3.
Mith dem Zeitpunkt der Vereinigung geht das gesamte bewegliche und unbewegliche
Vermögen der Stadtgemeinde Cannstatt, sowie der Gemeinden Untertürkheim und Wangen
einschließlich der ihnen auf Grund öffentlichen Rechts zustehenden Rechte und der ihnen
obliegenden Verbindlichkeiten auf die Stadtgemeinde Stuttgart über.
Art. 4.
Für den Oberamtsbezirk Cannstatt, wie er sich nach dem Ausscheiden der Stadt-
gemeinde Cannstatt und der Gemeinden Untertürkheim und Wangen gestaltet, sowie für
den die Markungen der bisherigen Stadtgemeinde Cannstatt und der bisherigen Gemeinde
Untertürkheim umfassenden Teil des Stadtdirektionsbezirks Stuttgart bleibt das Amts-
gericht Cannstatt das gemeinsame Amtsgericht mit dem Sitze in Cannstatt.
In dem Bezirke des Amtsgerichts Cannstatt ist der Vorstand des Oberamts Cann-
statt Beisitzer des Ausschusses für die Wahl der Schöffen (§ 40 Abs. 2 des Gerichtsver-
fassungsgesetzes, Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 371). Die von der Amtsversammlung für
den Oberamtsbezirk Cannstatt und von dem Gemeinderat Stuttgart für die Markungen der
bisherigen Stadtgemeinde Cannstatt und der bisherigen Gemeinde Untertürkheim in diesen
Ausschuß zu wählende Anzahl der Vertrauensmänner (Art. 20 Abs. 2 des Ausführungs-
gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, Reg. Bl. 1879 S. 3) wird unter Berücksichtigung der
Einwohnerzahl dieses Bezirks und dieser Markungen durch das Amtsgericht Cannstatt bestimmt.
Für die Markungen der bisherigen Stadtgemeinde Cannstatt und der bisherigen
Gemeinde Untertürkheim kann ein besonderes Grundbuchamt, Vormundschafts= und Nach-
laßgericht oder je ein solches errichtet werden. Auch kann die Stellung des Gerichts= und
Gefängnisarztes für diese Markungen dem Oberamtsarzt von Cannstatt übertragen werden.
Im Hinblick auf die in Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Einrichtungen bleiben die zwischen
den bisherigen Gemeinden Stuttgart, Cannstatt, Untertürkheim und Wangen bestehenden
Markungsgrenzen bis auf weiteres erhalten; eine Anderung derselben kann durch König-
liche Verordnung verfügt werden.
Art. 5.
Der Stadtdirektionsbezirk Stuttgart kann von dem Finanzministerium in mehrere
Steuerbezirke im Sinn von Art. 23, 24 und 26 des Einkommenstenergesetzes vom
8. August 1903 (Reg. Bl. S. 261) zerlegt werden.