Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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In Absicht auf die Fortführung der Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuerkataster 
kann das Finanzministerium für jeden dieser Steuerbezirke die Errichtung von Bezirks- 
schätzungskommissionen im Sinn von Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes dom betreffend 
die Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer (Reg. Bl. 1903 S. 344), verfügen. 
Auch kann von dem Finanzministerium für jeden dieser Steuerbezirte, sofern er 
über 80 000 Einwohner hat, die Zahl der für die Einschätzung zur Einkommensteuer zu 
bestellenden Bezirksschätzer in Abweichung von den Bestimmungen des Art. 26 des Ein- 
kommensteuergesetzes vom 8. August 1903 so bemessen werden, daß auf jede volle Zahl 
von 7000 Einwohnern ein Bezirksschätzer und ein Ersatzmann entfällt. 
Wird von dieser Befugnis Gebrauch gemacht, so hat die nach Art. 27 des Einkommen- 
steuergesetzes zum Vorschlag von Sachverständigen berufene Behörde so viele sachverständige 
Bezirksangehörige vorzuschlagen, daß deren Zahl um ein Drittel größer ist als die Zahl 
der zu bestellenden Bezirksschätzer und Ersatzmänner zusammen. 
Art. 6. 
Die wahlberechtigten Bürger von Cannstatt wählen vor dem Vollzug der Vereinigung 
für die Zeit vom 1. April 1905 bis zum 31. März 1911 nach den für die Wahl der 
Gemeinderatsmitglieder bestehenden Vorschriften in den Gemeinderat und in den Bürger- 
ausschuß von Stuttgart je vier Vertreter, welche zu der festgesetzten Mitgliederzahl dieser 
Kollegien (Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juli 1849, betreffend einige Abänderungen 
und Ergänzungen der Gemeindeordnung, Reg. Bl. S. 277, und § 48 des Verwaltungs- 
edikts für die Gemeinden, Oberämter und Stiftungen vom 1. März 1822, Reg. Bl. S. 131) 
hinzutreten. 
An allen nach dem Vollzug der Vereinigung stattfindenden Gemeindewahlen nehmen 
sämtliche wahlberechtigten Gemeindebürger von Stuttgart gleichmäßig teil. 
Unsere Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen sind mit dem Voll- 
zug dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben rand llötel Cap Martin, den 19. Februar 1905. 
Wilhelm. 
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen.
	        
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