44
Die Aufsichtsbezirke der Gewerbeinspektoren werden von dem Ministerium des Innern
bestimmt.
82.
Die Gewerbeinspektoren sind Mitglieder des Verwaltungskollegiums der Zentralstelle
für Gewerbe und Handel.
Einem oder mehreren der Gewerbeinspektionsbeamten kann der dienstliche Wohnsitz
an einem andern Ort als dem Sitz der Zentralstelle für Gewerbe und Handel angewiesen
werden.
Die Gewerbeassessoren, Gewerbeinspektions-Assistentinnen und Gewerbeinspektions-
Gehilfen haben bei der Ausübung der Gewerbeaufsicht den Weisungen desjenigen Gewerbe-
inspektors nachzukommen, in dessen Bezirk sie jeweils tätig sind. Die allgemeine Dienst-
aufsicht über diese Hilfsbeamten steht demjenigen Gewerbeinspektor, dem sie zugeteilt sind,
und wenn sich ihre Tätigkeit auf mehrere Inspektionsbezirke erstreckt, dem Dienstältesten
der betreffenden Gewerbeinspektoren zu.
Die dienstlichen Verhältnisse der ärztlichen Hilfskräfte werden durch das Ministerium
des Innern bestimmt.
Im Fall der Abwesenheit oder sonstigen Verhinderung eines Gewerbeinspektors ist,
sofern über die Stellvertretung nichts anderes verfügt wird, der Gewerbeassessor, bei
mehreren einem Gewerbeinspektor beigegebenen Gewerbeassessoren der Dienstälteste, der
gesetzliche Stellvertreter des Gewerbeinspektors.
83.
Den Gewerbeinspektionsbeamten liegt außer den ihnen durch 8 139b in Verbindung
mit § 154 Abs. 2 bis 4 der Gewerbeordnung zugewiesenen Aufgaben ferner ob:
1) die Erstattung von Gutachten an die Behörden über Gegenstände, welche den
Wirkungskreis der Gewerbeinspektion berühren;
2) die Aufsicht über die Einhaltung der Bedingungen, welche bei der Genehmigung
von gewerblichen Anlagen im Sinne der §8 16 und 24 der Gewerbeordnung
mit Rücksicht auf die besondere Beschaffenheit des Gewerbebetriebs und der Be-
triebsstätte zur Sicherung der Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesundheit
vorgeschrieben werden;