Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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Verfügung dts Ministerinms des Innern, 
betreffend eine Abändernng der Vsallzugsverfügnng zur Gewerbtordnnug von 26. März 1892. 
Vom 9. März 1905. 
Die Verfügung des Ministeriums des Innern vom 26. März 1892, betreffend den 
Vollzug der Gewerbeordnung (Reg. Bl. S. 59), wird wie folgt abgeändert und ergänzt. 
J. 
Der § 24 erhält nachstehende Fassung: 
Die staatliche Anerkennung einer Unterrichtsanstalt als Fortbildungsschule im Sinne 
des § 120 der Gewerbeordnung steht den Oberschulbehörden (evangelisches Konfistorium 
und katholischer Kirchenrat) sowie der Kommission für die gewerblichen Fortbildungs- 
schulen zu. 
Die Festsetzung der von den Gewerbeunternehmern ihren Arbeitern unter 18 Jahren 
zum Besuch der Fortbildungsschule gemäß § 120 der Gewerbeordnung zu gewährenden 
Zeit kommt vorbehältlich des Beschwerderechts dem Ortsvorsteher zu. Er hat hiebei den 
Stundenplan der Fortbildungsschule zu Grunde zu legen und sich gegebenenfalls mit der 
Ortsschulbehörde beziehungsweise mit dem Schulrat ins Benehmen zu setzen. 
Die höhere Verwaltungsbehörde, welche nach Abs. 3 des § 120 der Gewerbeordnung 
zuständig ist, den Unterricht einer Innungs= oder anderen Fortbildungs= oder Fachschule 
als ausreichenden Ersatz der durch statutarische Bestimmung eingeführten Fortbildungs- 
schule anzuerkennen, ist die Kommission für die gewerblichen Fortbildungsschulen. 
II. 
Nach § 55 wird als § 55 eingefügt: 
Darüber, ob und welche Bestimmungen des Titels VII der Gewerbeordnung auf 
einen einzelnen Gewerbebetrieb Anwendung zu finden haben, entscheidet in Anstandsfällen 
innerhalb der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden, und soweit nicht besondere Be- 
stimmungen getroffen sind, (vergl. § 154 Abs. 2 der Gewerbeordnung und §8 60 der 
gegenwärtigen Verfügung) in erster Instanz das Oberamt, in zweiter Instanz die Kreis- 
regierung und in letzter Instanz das Ministerium des Innern. 
Ist eine oberamtliche Entscheidung nicht von dem Gewerbeinspektor beantragt, so hat 
das Oberamt vor seiner Entscheidung dem zuständigen Gewerbeinspektor Gelegenheit zur
	        
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