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Verfügung dts Ministerinms des Innern,
betreffend eine Abändernng der Vsallzugsverfügnng zur Gewerbtordnnug von 26. März 1892.
Vom 9. März 1905.
Die Verfügung des Ministeriums des Innern vom 26. März 1892, betreffend den
Vollzug der Gewerbeordnung (Reg. Bl. S. 59), wird wie folgt abgeändert und ergänzt.
J.
Der § 24 erhält nachstehende Fassung:
Die staatliche Anerkennung einer Unterrichtsanstalt als Fortbildungsschule im Sinne
des § 120 der Gewerbeordnung steht den Oberschulbehörden (evangelisches Konfistorium
und katholischer Kirchenrat) sowie der Kommission für die gewerblichen Fortbildungs-
schulen zu.
Die Festsetzung der von den Gewerbeunternehmern ihren Arbeitern unter 18 Jahren
zum Besuch der Fortbildungsschule gemäß § 120 der Gewerbeordnung zu gewährenden
Zeit kommt vorbehältlich des Beschwerderechts dem Ortsvorsteher zu. Er hat hiebei den
Stundenplan der Fortbildungsschule zu Grunde zu legen und sich gegebenenfalls mit der
Ortsschulbehörde beziehungsweise mit dem Schulrat ins Benehmen zu setzen.
Die höhere Verwaltungsbehörde, welche nach Abs. 3 des § 120 der Gewerbeordnung
zuständig ist, den Unterricht einer Innungs= oder anderen Fortbildungs= oder Fachschule
als ausreichenden Ersatz der durch statutarische Bestimmung eingeführten Fortbildungs-
schule anzuerkennen, ist die Kommission für die gewerblichen Fortbildungsschulen.
II.
Nach § 55 wird als § 55 eingefügt:
Darüber, ob und welche Bestimmungen des Titels VII der Gewerbeordnung auf
einen einzelnen Gewerbebetrieb Anwendung zu finden haben, entscheidet in Anstandsfällen
innerhalb der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden, und soweit nicht besondere Be-
stimmungen getroffen sind, (vergl. § 154 Abs. 2 der Gewerbeordnung und §8 60 der
gegenwärtigen Verfügung) in erster Instanz das Oberamt, in zweiter Instanz die Kreis-
regierung und in letzter Instanz das Ministerium des Innern.
Ist eine oberamtliche Entscheidung nicht von dem Gewerbeinspektor beantragt, so hat
das Oberamt vor seiner Entscheidung dem zuständigen Gewerbeinspektor Gelegenheit zur