Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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Außerung zu geben. Auch ist der Gewerbeinspektor von der getroffenen Verfügung in 
Kenntnis zu setzen und es steht ihm zu, gegen die oberamtliche Verfügung die Ent- 
scheidung der Kreisregierung anzurufen. 
Die Kreisregierung hat vor der Erlassung eines Bescheids ein Gutachten der Zentral- 
stelle für Gewerbe und Handel einzuholen. Der letzteren ist anheimgestellt, in wichtigen 
und zweifelhaften Fällen vor der Abgabe ihres Gutachtens die Handels= und die Handwerks- 
kammer anzuhören. 
Glaubt die Kreisregierung bei ihrer Entscheidung von dem Gutachten der Zentral- 
stelle für Gewerbe und Handel abweichen zu müssen, so sind die Akten zunächst dem 
Ministerium des Innern vorzulegen. 
Die Bescheide der Kreisregierungen sind der Zentralstelle für Gewerbe und Handel 
abschriftlich mitzuteilen. 
Die in Absatz 3 und 5 gegebenen Vorschriften hat die Kreisregierung auch bei den 
von ihr gemäß § 100 der Gewerbeordnung zu treffenden Entscheidungen einzuhalten. 
Stuttgart, den 9. März 1905. 
Pischek. 
Bekanntmachung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens, 
betreffend die Jnbilänmsstistung der rrangelischen Geistlichen Württembergs. 
Vom 27. Februar 1905. 
Im Vollmachtsnamen Seiner Majestät des Königs ist durch Entschließung des 
K. Stoatsministeriums v. 24. Februar d. J. der aus Anlaß der Feier des 400jährigen 
Bestehens der Universität Tübingen im Jahr 1877 errichteten Jubiläumsstiftung der 
ebangelischen Geistlichen Württembergs die nachgesuchte Genehmigung erteilt worden. 
Stuttgart, den 27. Februar 1905. 
Für den Staatsminister: 
Kern.
	        
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