Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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Taxbetrag der vierteljährlichen Lieferung 20 4 übersteigt, bei Barzahlung binnen 
3 Monaten nach übergabe der Rechnung ein Abzug von 10 ½ statt, insoweit 
dadurch der Rechnungsbetrag nicht unter 20 herabsinkt. 
In gleicher Weise tritt ein Abzug von 15% ein, wenn der Taxbetrag der 
vierteljährlichen Rechnung 100 ./4 übersteigt, insoweit der Rechnungsbetrag dadurch 
nicht unter 90 .4 herabsinkt. 
Bei Lieferungen von Tierarzneien an die in Ziff. 1 genannten öffentlichen Anstalten, 
Kassen und Vereine werden von dem Gesamtbetrag der Lieferung 15% in Abzug 
gebracht. 
Im übrigen werden bei tierärztlichen Rezepten von dem Taxbetrag der 
einzelnen Verordnung, wenn solcher über 1 J1 beträgt, 10½ in Abzug gebracht, 
soweit dadurch der Betrag nicht unter 1 1 herabsinkt. 
[u 
Stuttgart, den 13. März 1905. 
Pischek.
	        
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