Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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dem Jahre nach zu verzinsen. Für die Rückzahlung kann erforderlichenfalls Frist bis 
zum 1. Oktober 1912 bewilligt werden. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit dem Vollzug dieses 
Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 3. Januar 1905. 
Wilhelm. 
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen. 
Hekanntmachung des Minikerinms des Junern, 
betreffend den Verkehr mit Diphtheriesernn in den Apotheken. Vom 3. Januar 1905. 
Unter Bezugnahme auf § 2 der Ministerialverfügung, betreffend den Verkehr mit 
Diphtherieserum in den Apotheken, vom 9. August 1895 (Reg. Bl. S. 269), wird zur 
öffentlichen Kenntnis gebracht, daß zufolge eines an die Oberpräsidenten gerichteten Er- 
lasses des K. Preußischen Ministers der geistlichen, Unterrichts= und Medizinalangelegen- 
heiten vom 13. Dezember 1904 von jetzt ab auf dem Deckpapier, mit welchem die siaatlich 
kontrollierten Fläschchen mit Diphtherieserum umhüllt werden, das Datum der Prüfung 
in Fortfall kommen darf, im übrigen jedoch die Vorschriften über die Bezeichnung und 
Plombierung der Fläschchen in Gültigkeit bleiben. 
Stuttgart, den 3. Januar 1905. 
Pischek. 
Bekanntmachung der Ministerien des Junern und des Kriegswesens, 
betreffend die Vergülung für die Natnralverpflegung marschierender rc. ic. Truyppes für das Jahr 1905. 
Vom 9. Januar 1905. 
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler erlassene Bekanntmachung vom 23. De- 
zember 1904, betreffend die Feststellung der Vergütung für die Naturalverpflegung 
marschierender r2c. r. Truppen für das Jahr 1905, zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Stuttgart, den 9. Jannar 1905. 
Pischek. v. Schnürlen.
	        
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