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2) Der in Art. 7 des Landtagswahlgesetzes angeordnete öffentliche Aufruf der Wahl-
berechtigten zur Anmeldung ihres Wahlrechts ist alsbald von den Oberämtern Eßlingen
und Wangen im Amtsblatt zu erlassen und außerdem von den Ortsvorstehern in den
einzelnen Gemeinden auf ortsübliche Weise bekannt zu machen.
3) Die Wählerlisten müssen binnen zehn Tagen nach dem Erscheinen der gegen-
wärtigen Verfügung im Regierungsblatt, somit spätestens am Donnerstag, den 25. Mai
ds. Js., vollendet sein, sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von
sechs Tagen, also bis Mittwoch, den 31. Mai ds. Is. einschließlich, auf dem Rathaus
zur allgemeinen Einsicht aufgelegt werden. Längstens binnen drei Tagen von Erhebung
etwaiger Vorstellungen gegen die Wählerliste an gerechnet hat die Kommission hierüber
Beschluß zu fassen.
Spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Erscheinen des gegenwärtigen
Wahlausschreibens im Regierungsblatt, somit spätestens am Montag, den 5. Juni ds. Is.,
haben die Ortsvorsteher die Wählerlisten nebst den Akten über beanstandete Wahlberech-
tigungen dem Oberamt zu übergeben.
4) Die Wahl ist genau am dreißigsten Tag nach dem Erscheinen der gegenwärtigen
Verfügung im Regierungsblatt, also
am Mittwoch, den 14. Juni ds. IJs.,
in allen Abstimmungsdistrikten gleichzeitig vorzunehmen.
5) Die in Art. 13 Abs. 3 des Landtagswahlgesetzes vorgeschriebene Bekanntmachung
hat spätestens am Sonntag, den 11. Juni ds. Is. zu erfolgen.
6) Die Ortsvorsteher haben beizeiten dafür Sorge zu tragen, daß die Ausrüstung
der Wahllokale den Anforderungen des Art. 14 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes und
den §§ 13, 15 und 15a der Vollzugsverfügung entspricht, daß insbesondere die Ab-
sonderungsvorrichtungen in der vorgeschriebenen Weise und in genügender Anzahl vor-
handen, und daß die zu benützenden verdeckten Wahlurnen nicht zu klein sind und ein
ungehindertes Einlegen der amtlichen Wahlumschläge zulassen. Auch haben die Ortsvor-
steher für die Aufstellung der mit der Verteilung der amtlichen Wahlumschläge im Wahllotal
zu beauftragenden Personen (Amtsdiener, Polizeidiener u. dergl.) Vorsorge zu treffen.
Dem Oberamt ist hierüber rechtzeitig Vollzugsbericht zu erstatten.