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7) Die Wahlvorsteher werden vornehmlich auf die Art. 12, 13 Abs. 2, Art. 13a
bis 18 c des Landtagswahlgesetzes und die §§ 11 bis 22 der Vollzugsverfügung hin-
gewiesen und darauf aufmerksam gemacht, daß den Wählern mit Ausnahme des am
Schluß des § 18 der Vollzugsverfügung angeführten Falles der Zutritt zur Wahlhand-
lung einschließlich der Zählung der abgegebenen Stimmen stets freisteht.
Die etwaige Verwendung von Volksschullehrern zur Protokollführung unterliegt
seitens der Oberschulbehörden einem Anstand nicht.
8) Die Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Oberamtswahlkommission hat
spätestens am Samstag, den 17. Juni ds. Js., stattzufinden.
9) Behufs gesetzmäßiger Durchführung des Wahlgeschäfts wird im übrigen auf die
Bestimmungen des Landtagswahlgesetzes in der Fassung vom 2. Februar 1899 (Neg.=
Blatt S. 31) und der Vollzugsverfügung dazu vomche o Gtt enn) sowie
darauf hingewiesen, daß
a. in den Wahllokalen und den unmittelbar an dieselben anstoßenden Räumlichkeiten
Sttimmzettel nicht aufgelegt oder verteilt werden dürfen,
b. der Wähler seinen Stimmzettel an dem abgesonderten Tisch in den gestempelten
Umschlag zu stecken und den Umschlag mit dem Stimmzettel selbst in die
Wahlurne zu legen hat,
. kein in die Wahlurne einmal eingelegter Umschlag aus irgend einem Grunde aus
derselben vor der Zählung der Stimmen wieder herausgenommen werden darf,
von 7 Uhr abends ab nur noch diejenigen Wähler zur Stimmabgabe zugelassen
werden dürfen, welche bereits um 7 Uhr im Wahllokal anwesend waren und
. daß die Distriktswahlkommissionen sich bei der Zählung der Umschläge und Stimmen
sowie bei der Abfassung des Wahlprotokolls der Beihilfe dritter Personen nicht
bedienen dürfen.
Stuttgart, den 12. Mai 1905.
—
S
S
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Pischek.
Gefdruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.