Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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§ 53. 
In Ziffer 3 ist in der ersten Zeile hinter „Kriegsministerium“ einzufügen: 
adem Königlich Württembergischen Kriegsministerium,"“. 
54. 
In der ersten Zeile der Anmerkung"““) zu Ziffer 2 ist hinter „Marine“ einzufügen: 
„oder für Königlich württembergische Truppenteile“. 
Am Schlusse der Anmerkung ist hinter „Reichs-Marineamt“ zu setzen: 
„bezw. an das Generalkommando des XIII. (Königlich Württembergischen) Armeekorps". 
g 64. 
Im ersten Absatze der Ziffer 3 sind in der Klammer die Worte: 
„Anmerkung zu“ 
zu streichen. 
* 111. 
In Ziffer 7 ist der zweite Absatz und das Zitat zu streichen. 
In Ziffer 16 u ist die Klammer: 
„(Ausnahme siehe Ziffer 7 zweiter Absatz.)“ 
zu streichen. 
& 116. 
Der erste Absatz der Ziffer 2 erhält folgende Fassung: 
„Mannschaften der Landwehr-Infanterie können während der Dienstzeit in der 
Landwehr ersten Aufgebots zweimal zu Ubungen in besonderen, aus Mannschaften 
des Beurlaubtenstandes gebildeten Formationen auf 8 bis 14 Tage, vom Tage des 
Eintreffens beim Truppenteil an gerechnet, einberufen werden.“ 
Der dritte Absatz und das Zitat lauten: 
„Die Mannschaften der Landwehr ersten Aufgebots aller übrigen Waffengal- 
tungen üben in demselben Umfange wie die der Infanterie in besonderen Formationen 
oder im Anschluß an die betreffenden Linientruppenteile. 
G. u. 15. 4. 1905. Art. II. § 3.“ 
Der Ziffer 9 ist als neuer Absatz anzusügen: 
„Die Zeit für die Übungen der Personen des Beurlaubtenstandes ist unter 
möglichster Berücksichtigung der Interessen der bürgerlichen Berufskreise, namentlich 
der Ernteverhältnisse, festzusetzen. 
G. v. 15. 1. 1905. Art. II. § 4.“
	        
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