Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

90 
b. hinsichtlich der in Biwaks vorkommenden Sterbefälle von Militärpersonen, 
insofern hier in der Regel die Voraussetzung in § 58 Abs. 2 des Reichs- 
gesetzes zutreffen wird; 
c. hinsichtlich derjenigen innerhalb und außerhalb der Garnison, insbesondere 
auch in Bürgerquartieren vorkommenden Sterbefälle von Militärper- 
sonen, über welche eine amtliche Ermittlung stattfindet (§ 58 Abs. 2 des 
Reichsgesetzes). 
Bezüglich der in Kasernen wohnenden Angehörigen von Militär- 
personen, sowie der dort wohnenden Garnisonverwaltungsbeamten und 
deren Angehörigen finden die oben I, 1 getroffenen Bestimmungen ent- 
sprechende Anwendung; 
2) hinsichtlich der in Lazaretten Verstorbenen unter allen Umständen der Chef- 
arzt beziehungsweise die Lazarettkommission. 
Bezüglich des Inhalts der betreffenden Anzeigen wird auf die §8 22 und 59 des 
Reichsgesetzes hingewiesen. 
Die Bekanntmachung vom 8. Januar 1876 (Reg. Bl. S. 48) und die Verfügung 
vom 13. April 1882 (Reg.Bl. S. 165) treten außer Kraft. 
Stuttgart, den 22. Mai 1905. 
v. Schnürlen. 
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.