Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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an gerechnet, unverzinslich zu gewähren, für die Folgezeit aber mit zwei vom Hundert 
dem Jahre nach zu verzinsen. Für die Rückzahlung kann erforderlichenfalls Frist bis 
zum 1. Oktober 1912 bewilligt werden. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit dem Vollzug dieses 
Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 12. Juni 1905. 
Wilheln. 
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen. 
Königliche Verordun#g, 
betreffend die Ansübung der Fischerei im Bodeusee au Sonn- und Festagen. 
Vom 9. Juni 1905. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund des § 366 Ziff. 1 des Reichsstrafgesetzbuches verordnen und verfügen 
Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: 
Die Ausübung der Fischerei im Bodensee ist an Sonn= und Festtagen (vergl. § 1 
Ziff. 1 und 2 der K. Verordnung, betreffend die bürgerliche Feier der Sonn-, Fest= und 
Feiertage, in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 1895, Reg-Blatt S. 169) 
verboten. 
Ausgenommen von diesem Verbot ist das Fischen mit der Handangel (Angelrute) 
und mit der Schleppangel (Schwebangel, Schwebschnur, Spinnangel, Turbine) sowie die 
Vornahme unaufschieblicher, zur Abwendung eines drohenden größeren Schadens erforder- 
licher Arbeiten, insbesondere das Einholen vom Sturm bedrohter Netze und das Heben 
der während der Schonzeit der Felchen mit polizeilicher Erlaubnis gesetzten Netze. 
Ferner ist an den in Abs. 1 bezeichneten Tagen gestattet:
	        
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