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§ 1.
Wer Azetylen herstellen oder verwenden will, hat dies, unbeschadet der Bestimmungen
im § 23, spätestens bei der Inbetriebsetzung der Apparate der Polizeibehörde anzuzeigen.
Zuständig zur Entgegennahme der Anzeige ist in Städten von mehr als 10 000
Einwohnern die Ortspolizeibehörde, in den übrigen Gemeinden das Oberamt.
Je eine genaue Beschreibung und Schnittzeichnung der Apparate und je eine An-
weisung über ihre Behandlung sind der Polizeibehörde (Abs. 2) vorzulegen und im
Apparatenraum an einer in die Augen fallenden Stelle anzuschlagen. Das Gleiche gilt
von einer wesentlichen Veränderung der Apparate und ihrer Behandlung.
§ 2.
Die Herstellung und Aufbewahrung von Azetylengas darf nicht in oder unter
Räumen erfolgen, die zum Aufenthalte von Menschen bestimmt sind; die Gasentwickler
und Gasbehälter dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, welche mit leichter Bedachung
versehen und von Wohnräumen, von Scheunen oder von Ställen durch eine Brandmauer
(öffnungslose massive Mauer) oder einen Abstand von wenigstens 5 Meter getrennt sind.
Die Einziehung einer leichten, mit Hilfe schlechter Wärmeleiter hergestellten Zwischendecke
ist gestattet.
Im Freien aufgestellte Apparate müssen wenigstens 5 Meter von zum Aufenthalte
von Menschen bestimmten Baulichkeiten, von Scheunen und Ställen entfernt sein.
Feststehende Azetylengasentwicklungsapparate dürfen nicht im Freien aufgestellt
werden, sofern sie nicht nur für den Sommerbetrieb dienen.
83.
Die Apparatenräume (§ 2 Abs. 1) müssen nach außen aufschlagende Türen besitzen,
welche entweder unmittelbar ins Freie oder in solche Räume führen, in denen sich kein
offenes Feuer befindet und die nicht mit Licht betreten werden; sie müssen hell, geräumig,
gut gelüftet und frostfrei sein.
Die Heizung darf nur durch Dampf oder Wasser oder durch andere Einrichtungen
geschehen, bei denen auch im Falle der Beschädigung die Bildung von Funken oder das
Glühendwerden sowie der Zutritt von Azetylen zu offenem Feuer oder hocherhitzten
Gegenständen ausgeschlossen ist.