Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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A. Die Dienstprüfung für Hauptlehrerinnen an unteren und mittleren Klassen 
höherer Müdchenschulen. 
82. 
Die Dienstprüfung, deren Erstehung zur Anstellung als Hauptlehrerin an den 
unteren und mittleren Klassen höherer Mädchenschulen befähigt, wird in der Regel jährlich 
einmal im Frühjahr durch eine von der Ministerialabteilung für die höheren Schulen 
berufene, aus Lehrkräften des höheren Lehrerinnenseminars und der höheren Mädchen- 
schulen bestehende Kommission unter Leitung eines Mitgliedes der Ministerialabteilung 
abgehalten. 
83. 
Zu der Prüfung werden die Schülerinnen des höheren Lehrerinnenseminars zuge- 
lassen, die es ordnungsmäßig durchlaufen haben und die deutsche Reichsangehörigkeit 
besitzen. 
Außer den Schülerinnen des Seminars können auch andere Bewerberinnen zugelassen 
werden, wenn sie am 1. Juli des betreffenden Jahres das 19. Lebensjahr zurückgelegt 
haben und durch Zeugnisse eine entsprechende Vorbildung, ihre sittliche Würdigkeit und 
die körperliche Tüchtigkeit zur Verwaltung eines Lehramts nachzuweisen vermögen. 
Die letzteren haben ihr Gesuch um Zulassung zu der Prüfung vor dem 1. Februar 
des betreffenden Jahres bei der Ministerialabteilung für die höheren Schulen einzureichen 
und dabei vorzulegen: 
1) den Geburtsschein, 
2) den Nachweis der deutschen Reichsangehörigkeit, 
3) ihren selbstverfaßten Lebenslauf, 
4) Zeugnisse über ihre Vorbildung, 
5) ein Sittenzeugnis, 
6) ein Zeugnis eines zur Führung eines Dienstsiegels berechtigten Arztes über ihren 
Gesundheitszustand. 
84. 
Vor Beginn der Prüfung haben die Teilnehmerinnen die vorgeschriebene Gebühr 
zu entrichten.
	        
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