Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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85. 
Die Prüfung ist teils schriftlich, teils mündlich. 
Sie zerfällt in einen wissenschaftlichen und einen praktischen Teil. 
Die wissenschaftliche Prüfung erstreckt sich auf nachstehende für alle Prüflinge ver- 
bindliche Fächer: · 
1) Religion, 
2) Deutsche Sprache (Aufsatz, Sprachlehre und Literatur), 
3) Französische Sprache, 
4) Englische Sprache, 
5) Mathematik, 
6) Geschichte, 
7) Erdkunde, 
8) Naturgeschichte, 
9) Naturlehre, 
10) Gesundheitslehre, 
11) Pädagogik. 
Die praktische Prüfung besteht in der Ablegung von Lehrproben. 
Freiwillige Fächer sind: 
1) Musik, 
2) Zeichnen, 
3) Turnen. 
86. 
Die wissenschaftliche Prüfung findet in zwei Abschnitten in der Weise statt, daß 
am Schluß des vorletzten Seminarkurses die Prüfung in den innerhalb der beiden ersten 
Jahre abgeschlossenen Fächern: 
Religion, Deutsche Sprachlehre, Mathematik, Erdkunde, Naturgeschichte und 
Naturlehre, 
am Schluß des letzten Seminarkurses die Prüfung in den übrigen Fächern abgehalten wird. 
Die Lehrproben werden mit dem zweiten Abschnitt der wissenschaftlichen Prüfung abgelegt. 
In besonderen Fällen kann den Schülerinnen des Seminars die gleichzeitige Er- 
stehung beider Abschnitte der Prüfung gestattet werden. Die gemäß § 3 Abs. 2 zuge-
	        
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