Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

105 
13. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Mittwoch, den 18. April 1906. 
Inhalt: 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Anordnung einer neuen Abgeordnetenwahl für den 
Oberamtsbezirk Böblingen. Vom 12. April 1906. 
  
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Auerdunng einer neuen Abgeordnetenwahl für den Gberamtsbezirk Höblingen. 
Vom 12. April 1906. 
Nachdem der Abgeordnete für den Oberamtsbezirk Böblingen gestorben ist, 
wird auf Allerhöchsten Befehl Seiner Majestät des Königs die Vornahme einer 
Neuwahl für den Oberamtsbezirk Böblingen angeordnet und nachstehendes verfügt: 
1) Die örtlichen Kommissionen für Entwerfung und Fortführung der Wählerlisten 
haben unverweilt für die Richtigstellung der Wählerlisten Sorge zu tragen und dabei zu 
beachten, daß gemäß Art. 4 des Landtagswahlgesetzes in der Fassung vom 2. Februar 1899 
(Neg. Bl. S. 31) sämtliche Wahlberechtigte, welche in der Gemeinde ihren Wohnsitz 
oder ihren nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt haben, von Amts wegen in die 
Wählerliste ausgenommen werden müssen. 
Hinsichtlich der Frage, welche Personen wahlberechtigt sind, werden die Ortswahl- 
6. November 1882 
kommissionen auf § 3 der Vollzugsverfügung zum Landtagswahlgesetz vom #.### 
(Neg. Bl. von 1900 S. 232) noch besonders hingewiesen. 
 
	        
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